Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/65: Änderung der Mineralölpflichtlagerverordnung · 5 Seiten
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zulasten des Imports argumentiert wird. Nach weiteren Gesprächen hat der SBV das BWL jedoch informiert, dass er die Vorlage nicht mehr ablehnt.
4.4. Weitere interessierte Kreise
Neben den vorstehend erwähnten Organisationen haben sich Biofuels Schweiz, die CARBURA sowie der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) zur Vorlage geäussert.
Biofuels und der VCS sind im Sinne einer Gleichbehandlung aller Branchenteilnehmer mit der Verordnungsänderung grundsätzlich einverstanden. Biofuels unterstützt im Weiteren die Präzisierungen und Änderungen, die mit der Stellungnahme der CARBURA vorgeschlagen werden.
Die CARBURA unterstützt die Unterstellung der im Inland hergestellten bzw. verarbeiteten fossilen Treib- und Brennstoffe sowie der biogenen Komponenten unter die Pflichtlagerhaltung. Aus ihrer Sicht ist es wesentlich, dass für die in der Schweiz konsumierten Mineralölprodukte – unabhängig von deren Produktionsort – Pflichtlager gehalten werden, damit die Konsumenten im Falle eines Versorgungsengpasses unter Vermeidung von volkswirtschaftlichen Schaden mit Mineralölprodukten versorgt werden können. Aus Sicht der Wirtschaft ist die Gleichbehandlung aller im Inland abgesetzten Produkte oberstes Gebot, um allfällige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden: Dazu zählt, dass alle importierten bzw. im Inland hergestellten oder verarbeiteten Mineralölprodukte der Lagerhaltungspflicht unterstellt und finanziell gleichermassen mit Garantiefondsbeitragspflicht belastet werden.
Die CARBURA argumentiert zudem, dass die Versorgungsengpässe der letzten Jahre gezeigt haben, dass Auslöser von Versorgungsstörungen nicht nur internationale, sondern auch nationale Ereignisse sein können. Die Herstellung und / oder Verarbeitung von fossilen Treib- und Brennstoffen wie auch von biogenen Komponenten im Inland kann durch ein solches Ereignis beeinträchtigt oder unterbrochen werden. Daher ist es aus versorgungspolitischer Sicht sinnvoll, auch die Inland-Herstellung und / oder Verarbeitung der Pflichtlagerhaltung zu unterstellen. Aus Sicht der CARBURA sollte jedoch nicht nur die Verarbeitung, sondern explizit auch die Herstellung von biogenen Komponenten im Inland der Lagerhaltungspflicht unterstellt werden, um eventuelle Lücken in der Lagerpflicht zu schliessen. Es ist nämlich möglich, dass künftig ein Hersteller den Konsumenten ein Produkt direkt liefert. Die CARBURA schlägt deshalb vor, Artikel 4a Absatz 1 wie folgt zu formulieren:
Art. 4a Lagerpflicht des ersten Inverkehrbringers
1Wer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19962 im Anhang aufgeführte Waren, die im Inland hergestellt und / oder verarbeitet werden, zum ersten Mal im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr bringt, ist lagerpflichtig.
Anhang
Eingereichte Stellungnahmen im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens «Änderung der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen (SR 531.215.41)»