Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 8 Seiten

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3.6 Gliederungstitel vor Artikel 10

Aufgrund der Änderungen bei den vorgängigen Gliederungstiteln (vgl. weiter oben) muss der bisherige 2. Abschnitt neu nummeriert und zum 3. Abschnitt werden. Inhaltlich ändert sich in diesem Abschnitt zum Einspracheverfahren jedoch nichts.

3.7 Artikel 14

Die Änderung ist rein redaktioneller Natur. Die Revision soll zum Anlass genommen werden, die veraltete Form des Kurzbegriffs «Bundesamt» in Artikel 14 durch den Kurzbegriff «BSV» zu ersetzen. Es gibt jedoch keine materiellen Änderungen in dieser Bestimmung. Eingeführt wird der Kurzbegriff «BSV» bereits weiter vorn, im neuen Artikel 7a).

4 Inkrafttreten

Die vorliegende Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts soll voraussichtlich im Verlauf des Jahres 2019 in Kraft treten, gleichzeitig mit der von der Bundesversammlung beschlossenen Änderung vom 16. März 2018 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten). Dies vorbehältlich der Zustimmung des Stimmvolkes in der Abstimmung vom 25. November 2018. Auf diese Weise soll es den Versicherungsträgern ermöglicht werden, möglichst rasch wieder auf das wichtige Abklärungsinstrument der Observationen bei mutmasslichem unrechtmässigem Leistungsbezug zurückgreifen zu können.