Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 8 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Im Rahmen der parlamentarischen Initiative der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) «16.479. Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten» beschloss die Bundesversammlung am 16. März 2018 eine Änderung1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die dabei neu erlassenen Artikel 43a und 43b ATSG regeln die Voraussetzungen und Bedingungen für die Zulässigkeit der Überwachung von versicherten Personen durch die Versicherungsträger (Observation).
Gegen diese neue Regelung ist das Referendum zustande gekommen3. Die Volksabstimmung darüber wird am 25. November 2018 stattfinden.
1.2 Ziel der vorliegenden Änderung
Mit der vorliegenden Änderung der Verordnung vom 11. September 20024 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sollen die in Artikel 43a Absatz 9 Buchstaben a‒c ATSG vorgesehenen, zwingend notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen werden.
2 Allgemeiner Teil: Wichtigste Änderungen im Überblick
2.1 Grundzüge der Vorlage
Zum einen geht es darum, die Anforderungen an die Spezialistinnen und Spezialisten, welche von den Versicherungsträgern5 mit Observationen betraut werden dürfen, zu definieren (Art. 43a Abs. 9 Bst. c ATSG). Mit der Prüfung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, Fähigkeiten und Kenntnissen im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens soll sichergestellt werden, dass Observationen nur durch fähige und geeignete Personen durchgeführt werden.
Zum anderen sind das Verfahren zur Einsichtnahme in das vollständige Observationsmaterial sowie die Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials zu regeln (Art. 43a Abs. 9 Bst. a und b ATSG). Dazu sind vorab auch einige allgemeine Grundsätze zur Aktenführung und Aktenaufbewahrung zu kodifizieren. So hat ein Versicherungsträger Akten sorgfältig, systematisch und chronologisch geordnet zu führen und mit einem aussagekräftigen Aktenverzeichnis zu versehen. Sodann müssen Akten vor schädlichen Einwirkungen und unbefugtem Zugriff sowie Verlust geschützt werden. Auch die Art und Weise der Vernichtung von Akten – soweit eine solche erlaubt oder notwendig ist – muss geregelt werden, wobei es wichtig ist, dass die Vertraulichkeit der Akten zu jedem Zeitpunkt gewahrt bleibt und der Vorgang protokolliert wird. Solche Regelungen sind bis anhin nur auf Weisungsebene (in den einzelnen Sozialversicherungen) umschrieben und teils auch eher bzw. nur auf die Führung von Papierdossiers ausgerichtet.
Spezifische Regelungen in Bezug auf das Observationsmaterial sind vor allem bei der Form der Akteneinsicht notwendig. Möglich sind hier einerseits die Offenlegung vor Ort bei einem Gespräch (dies ist möglich in den Fällen von Art. 43a Abs. 7 ATSG, das heisst, wenn im Nachgang zu einer Observation eine neue Verfügung über die Leistung ergehen soll) oder andererseits eine schriftliche Information in Form einer Verfügung über die Observation mit dem Angebot der Einsichtnahme vor Ort und/oder der Zusendung von Kopien des vollständigen Observationsmaterials (die schriftliche Information per Verfügung ist in den Fällen von Art. 43a Abs. 8 ATSG zwingend, das heisst dann, wenn durch eine Observation die Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Leistungsbezug nicht bestätigt werden konnten).
2.2 Auswirkungen auf die Sozialversicherungsträger und die Versicherten
2.2.1 Auswirkungen auf die Sozialversicherungsträger
Für die Versicherungsträger ergeben sich durch die vorliegende Änderung kaum Auswirkungen. Soweit es um die Aktenführung, Aktenaufbewahrung oder Aktenvernichtung geht, mussten bzw. müssen in der Praxis die neu ausdrücklich in der ATSV vorgesehenen Grundsätze heute schon eingehalten werden. Auch die Akteneinsicht in das vollständige Observationsmaterial wurde bisher bereits weitgehend entsprechend gehandhabt. Für einige Versicherungsträger dürfte lediglich die Notwendigkeit der Information über die Observation und Offenlegung des Observationsmaterials auch in denjenigen Fällen, in welchen die Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Bezug von Leistungen nicht bestätigt wurden, neu hinzukommen. Der Aufwand hierfür hält sich jedoch im gleichen Rahmen wie für jedes andere Dossier, in welchem eine (Leistungs-)Verfügung erlassen werden muss. Aus diesem Grund ergeben sich somit keine finanziellen Auswirkungen auf die Versicherungsträger und es sind auch keine zusätzlichen personellen Mittel nötig.
1 BBl 2018 1491
2 SR 830.1
3 Vgl. www.bk.admin.ch > Politische Rechte > Referenden> «Zustandegekommene Referenden» und BBl 2018 4543.
4 SR 830.11
5 Im Sinne einer einheitlichen Terminologie wird durchgehend der Begriff «Versicherungsträger» verwendet. Auf eine weitere Differenzierung, bspw. in «Versicherungsträger» und «Durchführungsorgane» (vgl. Art. 27 ATSG), wird verzichtet, denn die verschiedenen, im ATSG und in der ATSV verwendeten Begriffe (wie Versicherungsträger, Sozialversicherung, Durchführungsstelle, Durchführungsorgan, Versicherer, usw.) sind nirgendwo eindeutig definiert und werden in den Erlassen auch nicht einheitlich bzw. nicht konsequent verwendet (vgl. dazu auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Vorbemerkungen zum ATSG N 97 ff.). Sie sind daher nicht klar voneinander abgrenzbar. Mit dem Begriff Versicherungsträger können somit, je nachdem, die einzelnen Durchführungsstellen (etwa im Sinne einzelner IV-Stellen) als auch «übergeordnete» bzw. mehrere organisatorische Einheiten, die einen bestimmten Versicherungszeig durchführen, gemeint sein.