Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 8 Seiten

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2.2.2 Auswirkungen auf die Versicherten

Die vorliegende Verordnungsänderung hat grundsätzlich keine direkten Auswirkungen auf die Versicherten. Sie konkretisiert nur die bereits im Gesetz vorgesehenen (Verfahrens-)Bestimmungen, wobei mit dem Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen die Rechtssicherheit erhöht wird.

2.3 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund sind einzig im Zusammenhang mit dem in Artikel 7a neu vorgesehenen Bewilligungsverfahren beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zu erwarten. Zum einen fällt ein gewisser Initialaufwand an, zum anderen der Aufwand für die Behandlung der einzelnen Bewilligungsgesuche. Aufgrund erster, grober Schätzungen ist von einem finanziellen Mehraufwand in der Höhe von maximal circa 144’000 Franken auszugehen. Durch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren soll eine verursachergerechte Finanzierung sichergestellt werden. Die Gebühren für die Bearbeitung der Bewilligungsgesuche sollen pauschal 700 Franken pro Gesuch betragen. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt, wenn erste Erfahrungswerte vorliegen, zeigen, dass die Gebühren zu hoch oder zu tief angesetzt worden sind, kann der Betrag mittels einer Verordnungsänderung entsprechend angepasst werden. Da die Bewilligungen auf fünf Jahre befristet erteilt werden, soll ohnehin ungefähr 4 Jahre nach Inkrafttreten der Gebührenregelung überprüft werden, ob die Höhe der Gebühren anzupassen ist.

3 Besonderer Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Änderung des Gliederungstitels des 1. Abschnitts (nach dem Gliederungstitel des 2. Kapitels, vor Art. 7a)

Bisher finden sich in der ATSV keine Ausführungsbestimmungen zum Abklärungsverfahren durch die Versicherungsträger gemäss Artikel 43–45 ATSG.

Die neuen Ausführungsbestimmungen zum Abklärungsverfahren und speziell zu den Observationen sind in der ATSV systematisch den allgemeinen Verfahrensbestimmungen im 2. Kapitel zuzuordnen. Heute beginnt diese Kapitel der ATSV mit dem 1. Abschnitt zur Akteneinsicht und Zustellung der Urteile (Art. 8 ff. ATSV, vgl. auch Art. 47–48 ATSG).

Da Systematik und Reihenfolge des ATSG auch in der Verordnung beibehalten werden sollen, ist der neue Artikel 7a ATSV betreffend die Spezialistinnen und Spezialisten, welche mit Observationen beauftragt werden dürfen, noch vor den ATSV-Bestimmungen zur Akteneinsicht einzufügen. Denn thematisch gehört Artikel 7a zum Abklärungsverfahren. Der Gliederungstitel des 1. Abschnitts soll neu «Anforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten, die mit Observationen beauftragt werden» lauten. Der bisherige Gliederungstitel des 1. Abschnitts muss entsprechend neu als 2. Abschnitt nummeriert und auch leicht umformuliert werden (vgl. dazu die Erläuterungen in Ziffer 3.4).

3.2 Artikel 7a Bewilligungspflicht

Artikel 7a definiert die gemäss Artikel 43a Absatz 9 Buchstabe c ATSG zu regelnden Anforderungen an die Spezialistinnen und Spezialisten, welche mit einer Observation beauftragt werden. Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Detektivtätigkeiten bis heute keinen Gebrauch gemacht. Gut die Hälfte aller Kantone kennt in ihren Polizeigesetzen oder anderen spezifischen kantonalen Regelungen eine Bewilligungspflicht für sogenannte Detektivtätigkeiten. Andere Kantone kennen eine solche Bewilligungspflicht dagegen nur für Sicherheitsunternehmungen. Die Bezeichnung (Privat-)Detektiv ist weder eine geschützte Berufsbezeichnung oder ein anerkannter Berufstitel noch bestehen einheitliche Ausbildungsvorschriften für diese Tätigkeit, wie dies etwa für Berufe, welche unter das eidgenössische Berufsbildungsgesetz6 fallen, der Fall ist. Festzuhalten ist, dass die in der ATSV vorgeschlagenen Anforderungen nur in Bezug auf Observationen gelten, welche in der Schweiz durchgeführt werden.

Abs. 1: Gemäss Artikel 43a Absatz 9 Buchstabe c ATSG regelt der Bundesrat die Anforderungen an die Spezialistinnen und Spezialisten, die mit Observationen betraut werden dürfen. Daran knüpft unweigerlich die Frage an, wer die Erfüllung dieser Anforderungen kontrolliert. Grundsätzlich kommen dafür entweder die beauftragenden Versicherungsträger selbst oder eine externe Stelle in Betracht. Aus Gründen einer guten Corporate Governance und der hieraus erforderlichen Kontrollmechanismen ist es geboten, dass nicht der Versicherungsträger selbst, sondern eine andere Stelle die Eignung der mit der Ausführung von Observationen zu betrauenden Personen überprüft. Deshalb wird eine Bewilligungspflicht für diese Tätigkeiten vorgesehen. Die Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn alle Voraussetzungen gemäss Absatz 3 (vgl. dazu unten) erfüllt sind und sie kann nur natürlichen Personen erteilt werden. Erteilt ein Sozialversicherungsträger einen Auftrag zur Observation an ein Unternehmen, muss er selber vertraglich sicherstellen, dass die Observation nur durch solche Mitarbeitende des Unternehmens durchgeführt wird, welche über eine entsprechende Bewilligung des BSV verfügen.

Abs. 2: Jede vom ATSG erfasste Sozialversicherung hat ihre eigene Organisationsstruktur. Die Versicherungen werden auch von verschiedenen Behörden beaufsichtigt. Um eine einheitliche Bewilligungspraxis zu etablieren, ist es aber dennoch zielführend, dass die Detektive für sämtliche Sozialversicherungen von der gleichen Stelle zugelassen werden. Auch dürfen bei den schweizweit tätigen Versicherungen keine kantonalen Unterschiede zum Tragen kommen. Da ein Grossteil der Sozialversicherungen unter der Aufsicht des BSV steht, drängt sich dieses als Bewilligungsbehörde auf. Bewilligungsgesuche müssen schriftlich beim BSV eingereicht werden.

Abs. 3: In Absatz 3 Buchstaben a – e werden die vom BSV zu prüfenden Anforderungen definiert. Mit der Prüfung dieser persönlichen Voraussetzungen und fachlichen Fähigkeiten und Kenntnissen soll eruiert werden, ob die gesuchstellende Person zur Durchführung von Observationen von Versicherten für die Sozialversicherungsträger fähig und geeignet ist (vgl. zu den einzureichenden Belegen die Erläuterungen zu Absatz 4). Die Bewilligung wird, bei gegebenen Voraussetzungen, in Form einer Verfügung erteilt.

Mit den persönlichen Voraussetzungen (Bst. a und b) soll die Vertrauenswürdigkeit der gesuchstellenden Person geprüft werden. Entsprechende Auszüge aus den Straf-, Betreibungs- und Konkursregistern lassen Rückschlüsse darauf zu, ob die gesuchstellende

6 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung, SR 412.10.