Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 8 Seiten
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bezüglich stehen etwa bauliche Massnahmen im Vordergrund, welche die Akten vor schädlichen Einwirkungen wie beispielsweise Feuer oder Wasser schützen sollten.
Abs. 2: Absatz 2 sieht vor, dass Akten durch bauliche, technische und organisatorische Massnahmen auch vor unberechtigten Zugriffen, unprotokollierten Veränderungen und Verlust geschützt werden müssen. Die Versicherungsträger haben daher sicherzustellen, dass nur diejenigen Personen Zugriff auf die Akten haben, die auch dazu berechtigt sind. Nebst dem unberechtigten Zugriff sind auch Massnahmen vorzusehen, die verhindern, dass Veränderungen an den Akten vorgenommen werden können, die nicht protokolliert werden und damit später nicht mehr nachvollziehbar sind. Es geht darum, dass keine Unterlagen entfernt oder ersetzt werden können, ohne dass dies nicht nachverfolgt werden kann (Verhinderung der Manipulation von Akten). Schliesslich müssen die Versicherungsträger auch sicherstellen, dass Akten nicht versehentlich verloren gehen können (Verlust).
3.5.3 Artikel 8a (Einsicht in Observationsmaterial)
Im ATSG wird die Akteneinsicht bzw. das Recht auf Akteneinsicht (als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör) in Artikel 47 geregelt. Nebst den bereits existierenden Ausführungsbestimmungen zur Akteneinsicht in Artikel 8 ATSV sollen im neuen Artikel 8a ATSV die Modalitäten der Akteneinsicht in Observationsmaterial ausgeführt werden. Es sind diesbezüglich verschiedene Konstellationen möglich: entweder wird der versicherten Person das Observationsmaterial im Rahmen eines Gesprächs direkt vor Ort vorgelegt und gezeigt oder sie wird vom Versicherungsträger schriftlich über die erfolgte Observation und das Vorhandensein von Observationsmaterial informiert.
Es ist hierzu auf die möglichen Konstellationen gemäss den Absätzen 7 und 8 des Artikels 43a ATSG zu verwiesen, die sich, je nach Resultat einer durchgeführten Observation, unterscheiden können.
Abs. 1: Absatz 1 des neu vorgeschlagenen Artikel 8a ATSV sieht vor, dass der Versicherungsträger, wenn er die versicherte Person vor Ort mündlich über eine erfolgte Observation informiert, verpflichtet ist, das vollständige Observationsmaterial gegenüber der versicherten Person offenzulegen. Anlässlich des Gesprächs vor Ort zeigt er der versicherten Person insbesondere auch das Bildmaterial und allfällige Filme. Gleichzeitig weist der Versicherungsträger die versicherte Person darauf hin, dass sie jederzeit Kopien des vollständigen Observationsmaterials verlangen kann. Damit ist die versicherte Person vollständig über das Observationsmaterial informiert und kann vollständig Einsicht nehmen.
Abs. 2: Absatz 2 regelt die Akteneinsicht für den Fall, in dem der Versicherungsträger die versicherte Person schriftlich über die erfolgte Observation informiert (was in den Fällen von Art. 43a Abs. 8 ATSG in jedem Fall zwingend ist und in Verfügungsform erfolgen muss). Diesfalls muss der Versicherungsträger der versicherten Person auch die Möglichkeit anbieten, das Observationsmaterial vor Ort vollständig einzusehen (was etwa hilfreich sein kann, wenn die Person nicht über die technischen Hilfsmittel wie beispielsweise ein passendes Laufwerk oder einen DVD-Player verfügt) und/oder sich jederzeit Kopien des vollständigen Observationsmaterials (allenfalls zusammen mit dem kompletten Versichertendossier) zustellen zu lassen. Eine unaufgeforderte automatische Zustellung des Observationsmaterials scheint hingegen nicht sinnvoll, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine versicherte Person sich mit dem Inhalt solcher Unterlagen überfordert fühlt oder aber auch gar kein Interesse an der Zustellung entsprechender Unterlagen hat (etwa, weil durch das Observationsmaterial die Anhaltspunkte für einen vermuteten unrechtmässigen Leistungsbezug nicht bestätigt werden konnten).
Im Übrigen ist die bereits bisher geltende gesetzliche Regelung und Rechtsprechung zum Akteneinsichtsverfahren im Sozialversicherungsrecht massgeblich, dies insbesondere auch in Bezug auf eine allfällige Verweigerung der Akteneinsicht. Demnach stellen Entscheide betreffend die Akteneinsicht Zwischenverfügungen dar, welche mit Beschwerde angefochten werden können, dies allerdings nur dann, wenn die Eintretensvoraussetzung des «nicht wiedergutzumachenden Nachteils» vorliegt8.
3.5.4 Artikel 8b (Aktenvernichtung)
Die Frage der Vernichtung von Akten stellt sich nicht nur im Zusammenhang mit allfälligem Observationsmaterial, sondern ganz generell. Es gilt bereits heute, dass Akten, die nicht als archivwürdig gelten, nach Ablauf der vorgesehenen und notwendigen Aufbewahrungsdauer zu vernichten sind.
Abs. 1: Dies soll neu ganz allgemein in Absatz 1 des Artikels 8b ausdrücklich festgehalten werden. Gleichzeitig muss auch eine Präzisierung erfolgen für den «Spezialfall» des Observationsmaterials, das im Rahmen einer Observation entstanden ist, mit der die Anhaltspunkte des Versicherungsträgers (für einen potentiellen unrechtmässigen Leistungsbezug) gerade nicht bestätigt werden konnten. Denn in Artikel 43a Absatz 8 Buchstabe b ATSG ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Versicherungsträger in solchen Fällen ‒ d.h. wenn der Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug durch das Observationsmaterial nicht bestätigt werden konnte ‒ (a) eine Verfügung zu erlassen hat, mit der die versicherte Person darüber informiert wird und (b) dieses Material nach Rechtskraft der erwähnten Verfügung zu vernichten hat, es sei denn, die versicherte Person hat ausdrücklich den Verbleib des Observationsmaterials in den Akten beantragt.
Abs. 2: Absatz 2 sieht, wiederum in genereller Weise, vor, dass die Vernichtung von Akten stets kontrolliert erfolgen muss. Diesbezüglich kommt es nicht darauf an, um welche Art von Akten es sich handelt (es betrifft also sowohl die Vernichtung «normaler» Akten wie auch von Observationsmaterial) und auch nicht darauf, in welcher Form diese existieren. Der Versicherungsträger muss sowohl für Papierakten wie auch für jegliche anderen Arten von Datenträgern ein Entsorgungskonzept haben. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um eine Eigen- oder Fremdentsorgung bzw. -vernichtung handelt. Bei der Vernichtung muss immer auch garantiert sein, dass die Vertraulichkeit der Informationen in den zu vernichtenden Akten gewährt ist. Dies bedeutet, dass nicht nur bei der Vernichtung an sich, sondern beispielsweise auch schon beim Transport zur Vernichtung, gewährleistet werden muss, dass die Akten nicht in falsche Hände geraten. Dementsprechend ist zu fordern, dass die Versicherungsträger für die Entsorgung und Vernichtung von Akten bzw. Datenträgern ein entsprechendes Konzept mit festgelegten Sicherheitsstufen aufweisen.
Abs. 3: In Absatz 3 wird festgelegt, dass der Vernichtungsvorgang protokolliert werden muss. Dies, damit nachvollziehbar dokumentiert wird, wann, wie und durch wen die Vernichtung erfolgt ist.
8 Vgl. die Hinweise bei Ueli KIESER, a.a.O., Art. 52 N 47, Art. 56 N 16.