Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 8 Seiten

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Person aufgrund ihres Vorlebens für die gewissenhafte Ausübung ihres Auftrages geeignet ist und ob dieses erwarten lässt, dass sie in ihrem künftigen Verhalten, insbesondere bei der Ausführung ihres Auftrages, die rechtlichen Vorschriften beachtet.

In fachlicher Hinsicht (Bst. c ‒ e) wird zum einen gefordert, dass die gesuchstellende Person über die für die einwandfreie Auftragsausführung erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt (Bst. c). Denn es ist unabdingbar, dass die gesuchstellende Person die Rechte der Versicherten und die für eine Observation relevanten strafrechtlichen Bestimmungen kennt und ausreichende Grundkenntnisse des schweizerischen Sozialversicherungssystems und des Sozialversicherungsrechts hat. Die Sozialversicherungsträger benötigen für ihre Abklärungen von Leistungsansprüchen entsprechend klar fokussierte Observationsergebnisse wie beispielsweise eindeutige Aufnahmen von Bewegungsabläufen, die im Widerspruch zu den bisher dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen stehen. Dabei muss die observierende Person die Observation in jeder Hinsicht so minimalinvasiv und zielgerichtet wie möglich durchführen. Die erforderlichen Rechtskenntnisse hat die gesuchstellende Person durch einen Nachweis zu belegen (vgl. dazu Absatz 4, unten).

Zum anderen muss die gesuchstellende Person auch über eine Polizeiausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, die zu einer solchen Tätigkeit befähigt (Bst. d) und über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung als Detektiv(in) oder Ermittler(in) in der Personenüberwachung verfügen (Bst. e). Die theoretische Ausbildung kann im Rahmen einer Polizeiausbildung oder zum Beispiel einer Ausbildung in einer Detektivschule erfolgen. Mit einem Lebenslauf und entsprechenden Arbeitszeugnissen ist die geforderte Arbeitserfahrung zu belegen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Absatz 4).

Die Kriterien gemäss Absatz 3 liegen einerseits im Interesse der Sozialversicherungen, da für eine effiziente und damit auch kostengünstige Observation insbesondere auch eine gewisse Erfahrung erforderlich ist. Sie liegen andererseits auch im Interesse der Versicherten, da damit sichergestellt werden soll, dass nur Personen zur Observation zugelassen werden, welche persönlich und fachlich dazu geeignet und in der Lage sind, ein Vorgehen zu wählen, welches sämtliche Rechtsvorschriften respektiert und mit dem insbesondere auch der Eingriff in die Privatsphäre des Versicherten so gering wie möglich gehalten wird.

Abs. 4: Nebst einem Lebenslauf mit den Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit sind dem Gesuch sämtliche Belege für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 beizulegen, das heisst insbesondere:

- ein Strafregisterauszug;

- ein Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister;

- ein Nachweis, der belegt, dass die gesuchstellende Person über die für die Auftragserfüllung erforderlichen Rechtskenntnisse

verfügt;

- die Ausbildungsnachweise über die Polizeiausbildung oder die gleichwertige Ausbildung;

- Arbeitszeugnisse, welche die praktische Tätigkeit als Detektiv(in) oder Ermittler(in) und insbesondere auch die verlangte, min-

destens zweijährige Berufserfahrung in der Personenüberwachung belegen;

Die oben genannten Registerauszüge müssen aktuell (in der Regel nicht älter als zwei Monate) sein und im Original vorliegen.

Abs. 5: Da insbesondere die in Absatz 3 Buchstaben a und b geforderten Kriterien jederzeit ändern können, ist eine periodische Überprüfung und damit eine Befristung der Bewilligung erforderlich. Die Befristung muss verhältnismässig sein und darf nicht zu einem übermässigen Administrativaufwand führen. Die Vorgabe, dass eine Bewilligung nicht älter als fünf Jahre sein darf, was bedeutet, dass nach fünf Jahren jeweils ein neues Bewilligungsgesuch zu stellen ist, dürfte sowohl für die Observations-Spezialistinnen und -spezialisten als auch für die Versicherungsträger praktikabel und zumutbar sein.

Abs. 6: Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind dazu verpflichtet, dem BSV unverzüglich jede wesentliche Änderung in den für die Bewilligungserteilung massgebenden Verhältnissen zu melden. Nur so kann sichergestellt werden, dass das BSV die geeigneten Massnahmen treffen und, falls notwendig, eine Bewilligung auch entziehen kann (vgl. dazu Abs. 8).

Abs. 7: Eine Bewilligung nach dieser Bestimmung verleiht keine anerkannte Berufsbezeichnung bzw. keinen geschützten Berufstitel oder dergleichen. Sie erlaubt es der Inhaberin bzw. dem Inhaber insbesondere auch nicht, einen Titel wie «amtlich bewilligt» oder «amtlich / offiziell zugelassener Sozialversicherungsdetektiv» oder ähnlich zu führen bzw. einen solchen Vermerk auf der Visitenkarte oder auf dem Briefpapier zu führen. Es ist der Person erlaubt, sich gegenüber dem Versicherungsträger mit der Bewilligung auszuweisen. Es ist ihr aber nicht erlaubt, damit zu werben.

Abs. 8: Das BSV entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder, wenn nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund deren sie hätte verweigert werden müssen. Es kann die Bewilligung entziehen, wenn gegen das Werbeverbot nach Absatz 7 verstossen wurde. Um einen Verdacht oder Hinweise darauf, dass eine Bewilligungsinhaberin bzw. ein Bewilligungsinhaber die Anforderungen nicht mehr (alle) erfüllt oder gegen das Werbeverbot verstossen hat, überprüfen zu können, kann das BSV von der Bewilligungsinhaberin bzw. vom Bewilligungsinhaber verlangen, dass sie bzw. er aktuelle Nachweise oder Belege vorlegt, welche eine Überprüfung ermöglichen.

Abs. 9: Das BSV führt ein Verzeichnis der Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen mit Angabe von Name, Vorname, Firma, Adresse und Datum der Erteilung der Bewilligung. Dieses Verzeichnis ist öffentlich einsehbar.

Abs. 10: Einige Kantone verlangen für die Tätigkeit als Privatdetektivin bzw. Privatdetektiv auf ihrem Kantonsgebiet eine Polizeibewilligung. Daran ändert auch die vorgesehene Regelung in der ATSV nichts. Die Bewilligung nach Artikel 7a legitimiert die Inhaberin bzw. den Inhaber zwar dazu, für Sozialversicherungsträger Observationen gemäss ATSG durchzuführen, sie ersetzt aber jene (in gewissen Kantonen heute schon erforderlichen) kantonalen Bewilligungen, mit welchen die betreffenden Kantone die Inhaberinnen und Inhaber zur Vornahme entsprechender Handlungen auf ihrem Hoheitsgebiet ermächtigen, nicht. Deshalb wird in diesem Absatz festgehalten, dass eine Bewilligung des BSV die betreffenden Personen nicht von allfälligen kantonalen Bewilligungspflichten entbindet. Damit obliegt es (weiterhin) auch den Versicherungsträgern, im Rahmen der Auftragserteilung an Spezialistinnen und Spezialisten ihrerseits sicherzustellen, dass sie nur Personen mit Observationen betrauen, welche nebst einer Bewilligung des BSV auch über allfällig notwendige kantonale Bewilligungen verfügen.

In der Praxis nach wie vor wichtig und unumgänglich bleiben zudem, nebst den hiervor erläuterten Anforderungen an die Spezialistinnen und Speziallisten, immer auch ein klar definierter Auftrag durch den Versicherungsträger mit einer entsprechenden rechtlichen Abmahnung und eine enge Begleitung des Auftrages im Rahmen des Observationsmanagements.