Vorlage Beilage-01_VRV_DE
Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 5 Seiten
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Verordnung AS 201x
Art. 27 Abs. 6
6 Auf Lern- und Prüfungsfahrten darf auch dann über längere Strecken rückwärts gefahren werden, wenn das Weiterfahren oder Wenden möglich ist
Art. 36 Abs. 5 und 7
5 Fahrzeugfuhrer dürfen mit der gebotenen Vorsicht rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.
7 Fahren auf Autobahnen und Autostrassen mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit oder befinden sie sich im Still stand, so müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei-, Sanitäts-, Feuer wehr-, Zoll- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äussersten Unken und dem unmit telbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen eine freie Gasse bilden.
Art. 41 Abs. 4
4 Kinder bis 12 Jahre dürfen auf Fusswegen und Trottoirs Rad fahren. Sie müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müs sen sie auf die Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren.
Art. 44 Aufgehoben
Art. 48 Abs. 3
3 Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen; bei Planungs-, Bau- oder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluores zierende und rückstrahlende Kleidung tragen, durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind.
Art. 55 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 58 Abs. 2, 2bis und 4
2 Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitiich vor, so sind die äussersten Stellen deuthch zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiss und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens 90 cm über dem Boden befinden. Bei Ausnahmetransporten sind überbreite Ladun gen oder Anhänger mit rechteckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens 40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die schräge, rund 10 cm breite rot-weisse Streifen aufweisen; nachts und wenn die Witterung es erfordert, sind die Zeichen zu beleuch ten oder Markierlichter anzubringen.