Vorlage Beilage-01_VRV_DE

Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 5 Seiten

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Verordnung AS 201x

Art. 3a Abs. 4

4 Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss fur Kinder unter zwölf Jahren eine geeig nete Kinderrückhaltevorrichtung (z.B. Kindersitz) verwendet werden, die nach den UNECE-Reglementen Nr. 44 oder Nr. 129 gemäss Anhang 2 VTS zugelassen ist. Keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden:

a. für Kinder, die mindestens 150 cm gross sind;

b. für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen;

c. für Kinder ab vier Jahren in Gesellschaftswagen;

d. für Kinder ab sieben Jahren auf Sitzplätzen mit Beckengurten.

Art. 4 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

Art. 5 Abs. 2 Bst. c

2 Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:

c. leichte Motorwagen mit Anhänger

Art. 7 Aufgehoben

Art. 8 Sachüberschriß, Abs. 5

Fahrstreifen, Kolonnenverkehr, Reissverschluss verkehr

5 Ist auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist unmit telbar vor Beginn der Verengung den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen abwechslungsweise der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermögli chen.

Art. 13 Abs. 1

1 Die Fahrzeugführer müssen beim Abbiegen frühzeitig einspuren. Dies gilt auch beim Abbiegen ausserhalb von Strassenverzweigungen und, soweit möglich, auf schmalen Strassen.

Art. 14 Abs. 4

4 Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführem beim Vortritt gleichgestellt.