Vorlage Beilage-01_VRV_DE

Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 5 Seiten

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Verordnung AS 201x

2bis Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist deutlich zu kennzeichnen.

4 aufgehoben

Art. 91a Abs. 1 Bst. k und l

1 Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:

k. Veteranenfahrzeuge, die gemäss Eintrag im Fahrzeugausweis als solche an erkannt sind;

l. Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum, der speziell zum Blutspenden einge richtet ist.

Art. 91a Informationssysteme der Bewilligungsbehörden

1 Zur Erteilung von Bewilligungen können die Bewilligungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit eigenständige Informationssysteme betreiben zu:

a. Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte;

h. Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen.

2 Diese Informationssysteme enthalten insbesondere folgende Daten:

a. Name und Adresse des Gesuchstellers, des Rechnungsempfängers und des Bewilligungsinhabers;

b. Datum und Strecke der Fahrt;

c. Fahrzeugart;

d. technische Angaben zum verwendeten Fahrzeug;

e. Angaben zum Ladegut.

3 Das Informationssystem enthält überdies die Adressen aller kantonalen Verkehrs polizeien und Bewilligungsbehörden.

4 Die Daten nach Absatz 2 können zwischen den Bewilligungsbehörden über eine Schnittstelle elektronisch ausgetauscht werden.

5 Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit erhalten die zuständigen Vollzugsbehörden auf Anfrage Zugriff auf bestimmte Bewilligungen.

6 Zur Verifizierung der Angaben der Gesuchsteller, kann das Informationssystem über eine Schnittstelle auf die dafür notwendigen Fahrzeugdaten des Informations systems Verkehrszulassung (IVZ) zugreifen. Ein Zugriff kann nur nach Massgabe der Spezialbestimmungen für das IVZ erfolgen.

n

Diese Verordnung tritt am... in Kraft.