Vorlage Beilage-06_Weisungen-besondere-Markierungen_DE

Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 9 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bern,

Weisungen über besondere Markierungen auf der Fahrbahn

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Gestützt auf Artikel 72 Absatz 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) erlassen wir hiermit folgende

Weisungen:

1. Allgemeines

1.1 Begriff

Als besondere Markierungen im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 SSV gelten:

 Hinweis auf Kinder (Ziff. 2)

 Anzeige der Höchstgeschwindigkeit in Tempo-30-Zonen und in Begegnungszonen (Ziff. 3)  Hinweis auf den gesetzlichen Rechtsvortritt (Ziff. 4)

 Verdeutlichung von Vertikalversätzen (Ziff. 5)

 Rote Einfärbung von Radstreifen an Gefahrenstellen (Ziff. 6)

 Hinweis auf Strassenbahn bei Fussgängerstreifen (Ziff. 7)

 Hinweis auf Querungsstellen ohne Fussgängerstreifen (Ziff. 8)

 Hinweis auf Verwendung der Parkscheibe (Ziff. 9)

1.2 Gegenstand der Weisungen

Diese Weisungen legen den Anwendungsbereich für die besonderen Markierungen fest und zeigen summarisch deren Formen und Anordnung. Für technische Einzelheiten zur Anordnung und zur Geometrie gilt das entsprechende Normblatt des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute; darin enthalten sind auch Kriterien zur Prüfung der Zweckmässigkeit der besonderen Markierungen.

1.3 Zweck der Anordnung von besonderen Markierungen

Die in den Ziffern 2 bis 9 dargestellten Markierungen dienen dazu, gewisse Gefahrensituationen zu verdeutlichen (Ziff. 2, 5, 6 und 7), an geltende Vorschriften zu erinnern (Ziff. 3, 4 und 9) oder auf eine geeignete Querungsmöglichkeit für Fussgänger hinzuweisen (Ziff. 8). Sie sollen zweckmässig eingesetzt werden.

2. Hinweis auf Kinder

2.1 Form und Anordnung

Diese Markierung besteht aus dem Gefahrensignal «Kinder» (rot/weiss) und der Aufschrift «Schule» (weiss). Sie wird angebracht in Ergänzung zum Gefahrensignal «Kinder» (Signal 1.23) mit der Zusatztafel «Schule».