Vorlage Beilage-06_Weisungen-besondere-Markierungen_DE

Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 9 Seiten

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Weisungen über besondere Markierungen auf der Fahrbahn

3.2 Anwendungsbereich

Die Markierung darf nur angewendet werden, sofern die Mittel der Strassenraumgestaltung oder andere verkehrsberuhigende Massnahmen den Zonencharakter und damit die geltende Höchstgeschwindigkeit nicht ausreichend verdeutlichen.

Die Markierung «30» in Tempo-30-Zonen und «20» in Begegnungszonen kann zur Erinnerung insbesondere bei Zonen mit einer grossen räumlichen Ausdehnung eingesetzt werden.

Die Markierung «ZONE 30» kann nur in Ergänzung zur Zonensignalisation bei der Zoneneinfahrt angeordnet werden. In Begegnungszonen ist die Markierung «ZONE 20» unzulässig.

4. Hinweis auf den gesetzlichen Rechtsvortritt

4.1 Form und Anordnung

Die Markierung «Rechtsvortritt» besteht aus einer spezifischen Anordnung der Leitlinie (weiss) in der Fahrbahnmitte im Bereich von Verzweigungen mit Rechtsvortritt. Die Leitlinie beginnt in einem gewissen Abstand (in der Regel 5 Meter) zur Querfahrbahn, damit die Fahrzeuglenker auf den Knoten und die Vortrittsverhältnisse aufmerksam werden. Eine Kombination mit dem Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) ist möglich.

Abbildung 3 zeigt die Anordnung der Markierung bei verschiedenen Verzweigungsformen.

Abb. 3 Anwendungsbeispiele für die Markierung «Rechtsvortritt»

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