Vorlage Beilage-06_Weisungen-besondere-Markierungen_DE
Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 9 Seiten
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Weisungen über besondere Markierungen auf der Fahrbahn
Abb. 7 Anwendungsbeispiel für die Markierung «Strassenbahn»
7.2 Anwendungsbereich
Die Markierung «Strassenbahn» wird auf Fussgängerstreifen über Gleisanlagen angebracht, um Fussgänger auf querende Strassenbahnen und deren Vortrittsberechtigung am Fussgängerstreifen aufmerksam zu machen.
Die Markierung wird insbesondere bei Gleisanlagen angebracht, auf denen Mischverkehr herrscht (d.h. die Trasseefläche wird auch vom MIV benützt). Nicht angebracht wird sie hingegen auf Gleisanlagen, die durch Mittelinseln vom übrigen Fahrzeugverkehr getrennt geführt werden sowie auf Fussgängerstreifen, die mittels Lichtsignalanlage geregelt werden.
8. Hinweis auf Querungsstellen ohne Fussgängerstreifen
8.1 Form und Anordnung
Der Hinweis auf Querungsstellen ohne Fussgängerstreifen geschieht mittels Markierung von gelben «Füessli». Diese Markierung wird im Warteraum des Fussgängers, 30 bis 50 cm vom Fahrbahnrand entfernt angebracht. Sie wird grundsätzlich auf beiden Seiten der Fahrbahn, einander gegenüberliegend angebracht, sodass der Fussgänger senkrecht zur Fahrbahnachse quert.
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