Vorlage Beilage-06_Weisungen-besondere-Markierungen_DE
Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 9 Seiten
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Weisungen über besondere Markierungen auf der Fahrbahn
Abbildung 8 zeigt die Anordnung der «Füessli»-Markierung an einer für Fussgänger geeigneten Stelle zum Queren der Fahrbahn.
Abb. 8 Anwendungsbeispiel für die Markierung «Füessli»
8.2 Anwendungsbereich
Die Markierung «Füessli» darf nur auf dem Trottoir oder auf für Fussgänger bestimmten Flächen angebracht werden. Sie dient dazu, Fussgängern, insbesondere Kindern, eine geeignete Querungsstelle ohne Fussgängerstreifen bzw. ohne Vortrittsrecht in einem Abschnitt der Fahrbahn anzuzeigen. Dabei handelt es sich um die Stelle mit der grösstmöglichen Sichtweite des Fussgängers auf den Fahrverkehr; ausserdem ist ein physisch gesicherter Warteraum vorhanden. Die Fussgänger sind nicht verpflichtet, diese Querungsstelle zu benützen
9. Hinweis auf Verwendung der Parkscheibe
9.1 Form und Anordnung
Die Markierung «Hinweis auf Verwendung der Parkscheibe» besteht aus dem Symbol Parkscheibe (vgl. unterer Teil des Signals «Parkieren mit Parkscheibe [Signal 4.18]), welches mit weisser Farbe innerhalb eines blauen Rechtecks abgebildet wird. Zudem wird im blauen Rechteck mit weisser Schrift die maximal zulässige Parkzeit angezeigt.
Die Markierung wird in Ergänzung zur Zonensignalisation «Zone Parkieren mit Parkscheibe», jeweils nach einer Verzweigung angebracht.
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