Bericht VRV

Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 11 Seiten

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1.2.4. Abbau von Vorschriften

Schliesslich sollen mit der Vorlage einige überflüssige Bestimmungen aufgehoben werden. Dies be trifft die Bestimmungen zur angemessenen Geschwindigkeit, zum Rechtsfahren, zu den Tierfuhrwer ken und Handwagen und zum Verhalten bei Unfällen. Alle in diesen Bestimmungen enthaltenen wich tigen Inhalte werden bereits in ausreichender Weise durch die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG3) abgedeckt.

1.2.5. Weitere Änderungen und Erleichterungen

Zudem sind auch einige Erleichterungen geplant, die einerseits mit der Verkehrssicherheit und dem Umweltschutz vereinbar sind und andererseits der Wettbewerbsgleichheit dienen:

Der Fahrzeugführer von Motorwagen soll bei bestimmungsgemässer Verwendung von Parkierungs-Assistenten die Lenkvorrichtung loslassen und das Fahrzeug verlassen dürfen.

- Das Rückwärtsfahren über längere Strecken, welches im Rahmen der letzten Revision auf das Unausweichliche beschränkt wurde, soll im Rahmen von Lern- und Prüfungsfahrten auf Wunsch des Schweizerischen Fahriehrerverbands ohne Einschränkung zulässig sein.

Der Verkauf und Alkoholausschank auf Autobahnraststätten soll zugelassen werden.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1. VRV

Ingress

Die Delegationsnormen in Artikel 30 Absatz 1 SVG, wonach der Bundesrat Ausnahmen vom Grundsatz vorsehen kann, dass der Führer oder die Führerin Personen nur auf dafür eingerichteten Plätzen mit führen darf, fehlt im Ingress der VRV. Zur besseren Nachvollziehbarkeit soll der Ingress daher ergänzt werden. Zudem muss Artikel 106 Absatz 5 SVG im Ingress erwähnt werden, da die Verwendung von Parkierungsassistenten, bei denen der Fahrzeugführer das Lenkrad loslassen bzw. das Fahrzeug ver lassen darf, rechtlich ermöglicht werden soll.

Art. 1 Abs. 10

Die heutige Definition der fahrzeugähnlichen Geräte wurde zum Teil zu breit angewandt und als Auf fangtatbestand für beliebige motorlose Fahrzeuge, die den Anforderungen der VTS4 nicht entsprechen, verstanden. Mit der Änderung soll verdeutlicht werden, dass diese Bestimmung grundsätzlich auf Klein geräte wie Rollschuhe etc. ausgerichtet ist. Den fäG gleichgestellt werden Kinderräder (Fahrzeuge mit wenigstens 2 Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der darauf sitzenden Person fortbewegt werden und die speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschul pflichtigen Alter vorgesehen sind).

Art. 3 Abs. 3

Zahlreiche Motorwagen sind bereits heute serienmässig mit Parkierungsassistenten ausgerüstet, die während des Parkierungsvorgangs die Quer- und teilweise auch die Längssteuerung des Fahrzeugs übernehmen. Die Verwendung solcher Assistenzsysteme steht nicht nur im Widerspruch zur VRV, son dern auch zum SVG. Artikel 31 SVG verlangt vom Fahrzeugführer die ständige Beherrschung des Fahr zeugs. Als gesetzliche Grundlage für eine Zulassung dieser Parkierungsassistenten auf dem Verord nungsweg dient daher Artikel 106 Absatz 5 SVG, wonach der Bundesrat beim Auftreten neuer techni scher Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs vorläufige Massnahmen treffen. Im Zuge einer kommenden SVG Revision ist daher Artikel 31 entsprechend anzupassen.

Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag wird die Benützung von Parkierungsassistenten zulässig und es darf bei bestimmungsgemässer Verwendung die Lenkvorrichtung losgelassen oder auch das

3 SR 741.01

4 SR 741.41