Bericht VRV
Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 11 Seiten
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Fahrzeug verlassen werden, sofern das Assistenzsystem dies zulässt. Nach wie vor hat der Fahrzeug führer den Vorgang aber zu überwachen und bleibt für das Manöver verantwortlich.
Art. 3a Abs. 4
Die bisher in den Weisungen vom 16. Dezember 2013 festgehaltene Möglichkeit, auch Kinderrückhaltevorrichtungen verwenden zu können, die nicht nach UNECE-Reglement Nr. 445, sondern nach UNECE-Reglement Nr. 129 zugelassen sind, wird auf Verordnungsebene überführt. Die Weisungen können damit aufgehoben werden. Zudem soll die Gliederung des Absatzes zwecks besserer Lesbar keit angepasst werden. Neu sollen die Ausnahmen von der Verwendung von Kinderrückhaltevorrich tungen separat (Bst. a-d) aufgeführt werden.
Art. 4 Abs. 2 und 3
Die in diesen Absätzen wiedergegebenen Verhaltensregeln sind bereits zu Genüge im SVG enthalten. Insbesondere verlangt Artikel 32 SVG, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Auf die nicht abschliessende Konkretisierung der schlechten Strassenverriältnisse in Ar tikel 4 Absatz 2 VRV kann verzichtet werden. Das Gebot der besonderen Rücksicht gegenüber Kindern und anderen Personen, die nicht auf den Verkehr achten, ergibt sich bereits ausreichend aus Artikel 26 Absatz 2 SVG. Die Konkretisierung in Artikel 4 Absatz 3 VRV, welche Verhaltensweisen an den Tag zu legen sind, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten, ist nicht mit einem Mehrwert verbunden. Abgesehen von Warnsignalen kommen andere Verhaltensweisen als die genannten nicht in Betracht, zudem gelten sie auch gegenüber den weiteren in Artikel 26 Absatz 2 SVG genannten Strassenbenützem.
Art. 5 Abs. 2
Einem verschiedentlich geäusserten Bedürfnis (z. B. 17.3100 Motion Burkart, Erhöhung der Höchstge schwindigkeit von 80 km/h auf 100 km/h auf Schweizer Autobahnen für Motorwagen mit Anhänger) ent sprechend sollen leichte Fahrzeugkombinationen aus einem leichten Motorwagen und einem Anhänger künftig auf Autobahnen und Autostrassen bis zu 100 km/h fahren dürfen. Diese Vorschrift ist lex spe cialis zu Artikel 5 Absatz 1 Ziffer 2 VRV, wonach alle Anhängerzüge maximal 80 km/h fahren dürfen.
Diese liberale Regelung appelliert ein Stück weit an die Selbstverantwortung der betroffenen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer. Beschränkungen des Zugfahrzeugs betreffend Anhängelast ergeben sich aus dem Fahrzeugausweis und müssen von den Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführem selbst verständlich beachtet werden. Auch müssen die Papiere des Anhängers (inkl. Bedienungsanleitung) dahingehend geprüft werden, ob dieser für höhere Geschwindigkeiten als 80 km/h überhaupt geeignet ist.
Art. 7
Im Rahmen der letzten Revision wurden die Absätze 1 und 4 dieser Bestimmung zum Rechtsfahren aufgehoben. Die Absätze 2 und 3 enthalten zwar einige Konkretisierungen, eine Streichung der gesam ten Bestimmung würde aber zu keinerlei Regelungslücken führen. Die Grundregel zum Rechtsfahren in Artikel 34 SVG in Verbindung mit den anderen Verhaltenspflichten (insb. Art. 32 SVG) genügt. Es er scheint klar, dass trotz des Rechtsfahrgebots ein ausreichender Abstand zum Strassenrand gewahrt werden muss. Zudem besteht ein latenter Widerspruch zum Gesetz (Art. 32 Abs. 1), weil dieses ver langt, dass Fahrzeugführer sich namentlich auf unübersichtlichen Strecken möglichst an den rechten Strassenrand zu halten haben, während von der Verordnung die Wahrung eines genügenden Abstands vom rechten Fahrbahnrand gefordert wird. Dass an Verkehrsinseln und Hindernissen in der Mitte der