Bericht VRV
Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 11 Seiten
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Art. 48 Abs. 3
Der Verweis auf die Schweizer Norm SN 640 710 soll gestrichen werden. Die Normen bilden den Stand der Regelkunde ab, von dem nicht ohne triftigen Grund abgewichen werden sollte. Eine Rechtsverbind licherklärung mittels Verweisung ist daher nicht angebracht (vgl. hierzu die Ausführungen zur Aufhe bung der Verordnung des UVEK über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen im Erläuternden Bericht zur SSV, S. 11).
Art. 55 Abs. 3
Die Sicherung der Unfallstelle sowie die Alarmierung von Arzt und Polizei sind grundsätzlich Pflichten der Unfallbeteiligten. Hilfeleistung durch Nichtbeteiligte ist nur dann eine Pflicht, wenn es um Unterlas sung der Nothilfe geht (Art. 128 StGB6). Grundsätzlich sollten die Pflichten Unbeteiligter im Strassenverkehr nicht weiter gehen als in anderen Situationen. Artikel 51 Absatz 2 SVG hält fest, dass Unbetei ligte insoweit Hilfe leisten, als es ihnen zumutbar ist. Diese Regelung ist ausreichend. Die in Artikel 55 Absatz 3 VRV enthaltene beispielhafte Aufzählung, wie geholfen werden kann, bringt keinen Mehrwert.
Art. 58 Abs. 2. 2^ und 4
Die bisher in Absatz 4 enthaltenen Bestimmungen zur Kennzeichnung von Ausnahmetransporten sollen neu in Absatz 2 geregelt werden. Der Vorschlag sieht vor, dass die Kennzeichnung vorne am Zugfahr zeug entfällt. Damit wird einem Anliegen des Transportgewerbes Rechnung getragen. Der Absatz 4 würde dadurch überflüssig und kann aufgehoben werden.
Aufgrund der besseren Strukturierung soll zudem der letzte Satz des bisherigen Absatz 2 in den neuen Absatz 2bis überführt werden.
Art. 91a Abs. 1 Bst, k und I (neu)
Es wird ein neuer Buchstabe k eingefügt, mit dem Veteranenfahrzeuge vom Sonntags- und Nachtfahrvertot ausgenommen werden sollen. Anlass ist ein Antrag des Verbandes «Swiss Historie Vehicle Fe deration». Halter von historischen Lastwagen treffen sich gelegentlich an Wochenenden für Ausstellun gen. Damit sie den Ausstellungsplatz am Sonntag wieder räumen können, sollten sie am Sonntag oder in der Nacht fahren dürfen. Historische Lastwagen (älter als 30 Jahre) erhalten den «Veteranen-Status» (Eintrag im Fahrzeugausweis durch die kantonalen Behörden), wenn sie in gutem Zustand sind und nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet werden.
Zudem wird ein neuer Buchstabe I eingefügt, mit dem Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum, der spe ziell zum Blutspenden eingerichtet ist, vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen werden sol len. Diese Ausnahmeregelung entspricht einem Anliegen von Blutspendediensten. Speziell eingerich tete Lastwagen von Blutspendediensten sollen, wenn erforderlich, am Sonntag oder in der Nacht fahren dürfen. Blutspendeaktionen finden häufig an Wochenenden statt, damit eine grosse Anzahl von Blut spendern erreicht werden kann. Es kommt auch häufig vor, dass die Blutspendedienste nach vollbrach ter Arbeit erst spät am Abend zurück ins Lager fahren und somit ins Nachtfahrverbot gelangen.
Art. 97a (neu)
Um den Bewilligungsprozess möglichst effizient abwickeln zu können, betreiben die kantonalen Bewil ligungsbehörden sowie das ASTRA teilweise bereits heute eigenständige Informationssysteme für die Bearbeitung der dafür anfallenden Sach- und Personendaten. Mit dem neuen Artikel 97a soll nun die aus datenschutzrechtlicher Sicht notwendige Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden. Da vorliegend keine besonders schützenswerten Personendaten bearbeitet werden, genügt eine Rechtsgrundlage auf Verordnungsstufe. Unter Absatz 2 Buchstaben a - e werden die zu bearbeitenden Daten einzeln auf geführt. Mit Ausnahme der unter Buchstabe a aufgeführten Daten handelt es sich dabei lediglich um Sachdaten.