Vorlage

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 3 Seiten

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Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 11b Abs. 1 Einleitungssatz

1Vorübergehend können universitäre Medizinalpersonen ihren Beruf unter fachlicher Aufsicht ausüben, ohne die Sprachkenntnisse nach Artikel 11a nachzuweisen, wenn:

Art. 14 Abs. 1

1Personen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, wenn sie:

a. eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang in einem Spital übernehmen und ihren Beruf innerhalb dieses Spitals in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder

b. ihren Beruf ausüben in einem Gebiet, in dem nachweislich medizinische Unterversorgung besteht.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

1 SR 811.112.0

2018–3459