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Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 6 Seiten

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Verordnung über die Anerkennung und die Gleichstellung von Bildungsabschlüssen in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 10 Absätze 3 und 4 sowie 34 Absatz 3 des

Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20161 (GesBG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a. das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse nach Artikel 10 GesBG;

b. die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht mit den Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG in Bezug auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung.

2. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Art. 2 Zuständigkeit

1Für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) zuständig.

2Die Einzelheiten der Aufgabenerfüllung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und dem SRK geregelt.

SR ..........

1 SR 2018–......