Vorlage
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 6 Seiten
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Verordnung über die Anerkennung und die Gleichstellung von Bildungsabschlüssen in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10 Absätze 3 und 4 sowie 34 Absatz 3 des
Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20161 (GesBG),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
a. das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse nach Artikel 10 GesBG;
b. die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht mit den Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG in Bezug auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung.
2. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
Art. 2 Zuständigkeit
1Für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) zuständig.
2Die Einzelheiten der Aufgabenerfüllung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und dem SRK geregelt.
SR ..........
1 SR 2018–......