Vorlage
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 13 Seiten
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Verordnung über das Register der Gesundheitsberufe (Registerverordnung GesBG)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 23 Absatz 3, 24 Absatz 4, 26 Absatz 5 und 28 Absatz 2 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20161 (GesBG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Gesundheitsberuferegisters.
2 Das Gesundheitsberuferegister enthält Daten zu den Personen der Gesundheitsberufe nach Artikel 2 Absatz 1 GesBG.
Art. 2 Gesundheitsfachpersonen
In dieser Verordnung gelten Personen nach Artikel 24 Absatz 1 GesBG als Gesundheitsfachpersonen.
Art. 3 Registerführende Stelle
1 Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) führt das Gesundheitsberuferegister.
2 Es koordiniert in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) seine Tätigkeiten mit den Datenlieferantinnen und -lieferanten des Gesundheitsberuferegisters sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle.
3 Es erteilt den berechtigten Personen den Zugang zum Gesundheitsberuferegister für die Bearbeitung der Daten sowie für die Nutzung der Standardschnittstelle.
4 Die Einzelheiten der Aufgaben des SRK betreffend die Registerführung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem BAG und dem SRK geregelt.
SR ..........
1 SR ...... 2018–......