Vorlage

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 13 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

[QR Code] [Signature]

Verordnung über das Register der Gesundheitsberufe (Registerverordnung GesBG)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 23 Absatz 3, 24 Absatz 4, 26 Absatz 5 und 28 Absatz 2 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20161 (GesBG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Gesundheitsberuferegisters.

2 Das Gesundheitsberuferegister enthält Daten zu den Personen der Gesundheitsberufe nach Artikel 2 Absatz 1 GesBG.

Art. 2 Gesundheitsfachpersonen

In dieser Verordnung gelten Personen nach Artikel 24 Absatz 1 GesBG als Gesundheitsfachpersonen.

Art. 3 Registerführende Stelle

1 Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) führt das Gesundheitsberuferegister.

2 Es koordiniert in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) seine Tätigkeiten mit den Datenlieferantinnen und -lieferanten des Gesundheitsberuferegisters sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle.

3 Es erteilt den berechtigten Personen den Zugang zum Gesundheitsberuferegister für die Bearbeitung der Daten sowie für die Nutzung der Standardschnittstelle.

4 Die Einzelheiten der Aufgaben des SRK betreffend die Registerführung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem BAG und dem SRK geregelt.

SR ..........

1 SR ...... 2018–......