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Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 8 Seiten
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Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 5 und 32 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20161 (GesBG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die berufsspezifischen Kompetenzen, über die die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a GesBG verfügen müssen;
b. das Verfahren zur periodischen Überprüfung der berufsspezifischen Kompetenzen im Hinblick auf eine Anpassung an die Entwicklungen in den Gesundheitsberufen nach GesBG;
c. den Erlass von Akkreditierungsstandards zur Konkretisierung von Artikel 7 Buchstabe c GesBG.
Art. 2 Bachelorstudiengang in Pflege
Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Pflege müssen fähig sein:
a. die Verantwortung für die gesamten Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Pflegeprozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen, mit deren Angehörigen zusammenzuarbeiten und den gesamten Pflegeprozess zu koordinieren;
b. klinische Untersuchungen sowie Anamnesen durchzuführen und gestützt darauf den Pflegebedarf zu erheben und Pflegediagnosen zu stellen;
SR ..........
1 SR ...... 2018–......