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Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 8 Seiten

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Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 5 und 32 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20161 (GesBG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a. die berufsspezifischen Kompetenzen, über die die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a GesBG verfügen müssen;

b. das Verfahren zur periodischen Überprüfung der berufsspezifischen Kompetenzen im Hinblick auf eine Anpassung an die Entwicklungen in den Gesundheitsberufen nach GesBG;

c. den Erlass von Akkreditierungsstandards zur Konkretisierung von Artikel 7 Buchstabe c GesBG.

Art. 2 Bachelorstudiengang in Pflege

Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Pflege müssen fähig sein:

a. die Verantwortung für die gesamten Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Pflegeprozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen, mit deren Angehörigen zusammenzuarbeiten und den gesamten Pflegeprozess zu koordinieren;

b. klinische Untersuchungen sowie Anamnesen durchzuführen und gestützt darauf den Pflegebedarf zu erheben und Pflegediagnosen zu stellen;

SR ..........

1 SR ...... 2018–......