Vorlage
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 4 Seiten
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Verordnung über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung, PsyV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Psychologieberufeverordnung vom 15. März 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Eidgenössische Weiterbildungstitel
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) stellt die Urkunde über den eidgenössischen Weiterbildungstitel aus und trägt die Titelinhaberinnen und –inhaber ins Psychologieberuferegister ein.
2 Die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von Seiten des Bundes von der Direktorin oder vom Direktor des BAG unterzeichnet.
Art. 5 Abs. 3
3
Das Akkreditierungsorgan nach Artikel 35 PsyG ist die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 22 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20112.
Art. 7 Bescheinigung
1 Das BAG bescheinigt auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines inländischen Hochschulabschlusses in Psychologie, dass sie oder er zur Führung der Berufsbezeichnung als Psychologin oder Psychologe in der Schweiz berechtigt ist.
2 Es bescheinigt auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines eidgenössischen Weiterbildungstitels, dass sie oder er zur Berufsausübung als Psychotherapeutin
1 SR 935.811
2 SR 414.20
2016–3459