Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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Im Netzbereich sollen die Netzbetreiber grössere Möglichkeiten erhalten, leistungsbasierte Tarife zu setzen. Diese entsprechen dem Verursacherprinzip besser. Dabei werden die Ziele der Energiestrategie 2050 mitbeachtet, indem durch einen Mindestarbeitsanteil von im Regelfall 50 Prozent die grundsätzliche Profitabilität von Eigenverbrauchslösungen erhalten wird. Zur Stärkung der Transparenz bei den Verteilnetzen soll eine umfassende Veröffentlichung von vergleichenden Darstellungen durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission gesetzlich abgesichert werden. Im Weiteren soll die Nutzung der Flexibilität von Endverbrauchern, Speicherbetreibern und Erzeugern gesetzlich geregelt werden. Diese Akteure sollen ihre Flexibilität grundsätzlich frei anbieten können. Netzbetreiber sollen die Flexibilität beim Netzausbau berücksichtigen, damit die Netze nicht übermässig und somit zu teuer ausgebaut werden. Dafür erhalten sie limitierte Zugriffsrechte auf die Produktion und den Stromverbrauch. Im Messwesen werden die Wahlfreiheiten gesetzlich geregelt: Grössere Endverbraucher und die Betreiber grösserer Elektrizitätserzeugungsanlagen können den Anbieter der Messdienstleistungen und des Messstellenbetriebs frei wählen. Im Übrigen bleiben die Netzbetreiber für die Verrechnungsmessung (Messstellenbetrieb und Messdienstleistungen) zuständig.
Zudem sind weitere (vorwiegend netzbezogene) Massnahmen von geringerer Tragweite vorgesehen.