Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Zentrale Regelungen des Stromversorgungsgesetzes und Regulierungsentwicklung
Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 20071 (StromVG) soll die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt schaffen und umfasst die allgemeine Landesversorgung mit einem 50-Hz-Wechselstromnetz. Dabei gilt ein Subsidiaritäts- und Kooperationsprinzip. Das Gesetz regelt den Grad der Strommarktöffnung und die Konditionen der Grundversorgung. Des Weiteren definiert es die Aufgaben der Netzbetreiber, die Massnahmen bei einer Gefährdung der Versorgung sowie die konkreten Regeln der Netznutzung. Zudem legt das StromVG die Aufgaben für die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid) und die Organisation und Aufgaben des Regulators, der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom), fest.
Relevante Anpassungen hat das StromVG im Zusammenhang mit dem neuen Energiegesetz vom 30. September 20162 (EnG) und mit dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze3 (Strategie Stromnetze) erfahren. Die Anpassungen durch das EnG betreffen die Einführung von intelligenten Messsystemen sowie den Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen. Die Strategie Stromnetze schafft verbesserte gesetzliche Rahmenbedingungen für die Netzentwicklung (vgl. dazu Kap. 1.1.3).
Die zentralen Regulierungsentwicklungen unter dem StromVG und der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20084 (StromVV) stellt die ElCom regelmässig in ihren Tätigkeitsberichten5 und im Bericht zur Versorgungssicherheit der Schweiz6 dar. Nachfolgend sind die wichtigsten Entwicklungen im Rahmen der Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit unter dem StromVG beschrieben. Mit diesen Ausführungen erfüllt das Bundesamt für Energie (BFE) seine Pflicht zur regelmässigen Berichterstattung gemäss Artikel 27 Absatz 3 StromVV.
1.1.2 Versorgungssicherheit
Belastbare Aussagen über die erreichbare Versorgungssicherheit sind nur möglich, wenn das Gesamtsystem der Versorgung – inklusive Netz und Austausch mit dem
1 SR 734.7
2 SR 730.0
3BBl 2017 7909
4 SR 734.71
5 www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Tätigkeitsberichte
6 www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Berichte und Studien