Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

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ElCom von Bedeutung. Schon bislang bearbeiteten die beiden Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben Daten. Neu wird geklärt, dass sich die Behörden (zu bestimmten Zwecken) Daten weitergeben dürfen. Das DSG bleibt hier uneingeschränkt anwendbar. Neu darf die ElCom zudem in gewissen Gefährdungssituationen Daten an die Swissgrid weitergeben, wobei die Vorlage gleichzeitig spezialgesetzlich sicherstellt (Art. 27 Abs. 5), dass die Daten vertraulich behandelt und hinreichend geschützt werden. Weiter ist in diesem Zusammenhang die Sunshine-Regulierung mit der dort vorgesehenen Veröffentlichung der Ergebnisse der Vergleiche der verschiedenen Verteilnetzbetreiber von Bedeutung.

Artikel 17bterAbsatz 1 verpflichtet die Netzbetreiber und die weiteren im Bereich des Messwesens tätigen Akteure, einander alle Daten zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und Prozesse nötig sind. Um besonders schützenswerte Daten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG handelt es sich dabei nicht. Gleichwohl wird diese bis anhin in der StromVV enthaltene Vorschrift im Zuge der vollständigen Strommarktöffnung auf die Gesetzesstufe gehoben. Dies, weil der Datenaustausch unter den beteiligten Akteuren für die verschiedeneren Prozesse von fundamentaler Bedeutung ist, insbesondere für die reibungslose Abwicklung eines Lieferantenwechsels. Was den Umgang mit Mess- und Stammdaten der Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger anbelangt, sind in Artikel 17bterAbsätze 2 und 3 weitere datenschutzrechtliche Grundprinzipien verankert, so etwa der Anspruch auf unentgeltliche Herausgabe der persönlichen Daten. Dies dient der Rechtsvereinheitlichung, unterstehen doch die nach kantonalem und kommunalem Recht konstituierten EVU nicht dem Datenschutzgesetz des Bundes (Art. 2 DSG).

In Artikel 17c Absatz 3 ist ferner vorgesehen, dass Mess-, Steuer-, und Regelsysteme hinsichtlich der Datensicherheit besonderen Anforderungen genügen müssen und der Bundesrat das Verfahren zur Festlegung und zur Prüfung der Einhaltung dieser Anforderungen normiert. Der Erlass gewisser Vorgaben durch den Bundesrat liesse sich auch auf Artikel 17c Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 DSG stützen, zumal das Datenschutzgesetz des Bundes auf diese Systeme integral anwendbar ist (Art. 17c Abs. 1). Aufgrund der hohen praktischen Relevanz dieser Thematik wird dem Bundesrat an dieser Stelle eine klare und umfassende Kompetenz eingeräumt.