Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
5.1.1 Rechtsgrundlagen
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 91 Absatz 1 BV. Gestützt darauf erlässt der Bund Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie. Die Bestimmung verleiht dem Bund in diesen Sachbereichen eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, welche insbesondere auch Marktregulierungen umfasst. Dem Bund ist es unter anderem erlaubt, Vorschriften zur Organisation und zur Tätigkeit der EVU zu erlassen, das Rechtsverhältnis zwischen Stromlieferanten und Endverbrauchern zu regeln, ein Netzzugangsrecht zu verankern sowie Tarifvorschriften und Massnahmen zur Versorgungssicherheit vorzugeben.73 Zu Letzterem gehören neben der Netzanschlusspflicht insbesondere auch die in der Grund- und der Ersatzversorgung vorgesehenen Lieferpflichten.
5.1.2 Vereinbarkeit mit Grundrechten
Massnahmen, welche die verfassungsmässigen Grundrechte einschränken, erfordern eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und müssen verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Ausserdem muss bei allen Massnahmen die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) gewahrt werden.
Die Vorlage wahrt die verfassungsmässigen Grundrechte, insbesondere die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Sie enthält auch keine Vorschriften, die sich gegen den Wettbewerb richten, wie dies etwa bei wirtschaftspolitischen oder standespolitischen Massnahmen der Fall ist, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu begünstigen oder um die privatwirtschaftliche Tätigkeit oder die Wettbewerbsordnung auszuschalten.74 Im Gegenteil: Die vollständige Elektrizitätsmarktöffnung, die gesetzlichen Wahlrechte im Bereich des Messwesens und die Regelung zur Nutzung der netzdienlichen Flexibilitäten stehen im Interesse der freien Gestaltung der Geschäftsbeziehungen unter den verschiedenen Akteuren. Einen gewissen Eingriff in das freie Spiel der Marktkräfte bringt die besagte Speicherreserve mit sich. Hierfür sind die Eingriffsvoraussetzungen nach Artikel 36 BV erfüllt. Die gesetzliche Regelung dient dem verfassungsmässigen Interesse an einer ausreichenden, sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung (Art. 89 Abs. 1 BV) und geht nicht über das Erforderliche hinaus: Sie ist lediglich für ausserordentliche Situationen wie kritische Versorgungsengpässe oder -ausfälle konzipiert und wird nur im Bedarfsfall abgerufen,
73 René Schaffhauser in: Ehrenzeller et al., St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung (2014), Rz. 3 zu Art. 91. Zum Zweck von Art. 91 BV; vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1 ff., hier 270; vgl. auch Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 23. Oktober 1996 betreffend die verfassungsmässigen Kompetenzen des Bundes im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (mit weiteren Literaturhinweisen).
74 Vgl. dazu BGE 138 I 378 E. 8.3 sowie BGE 131 I 223 E. 4.2.