Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

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hat der Bund bei deren Ausübung auf Regelungsbereiche zu achten, in denen die Kantone auch oder gar ausschliesslich zuständig sind. Die Vorlage trägt diesem verfassungsmässigen Grundsatz Rechnung. Insbesondere greift sie in keine Kompetenzbereiche ein, die den Kantonen vorbehalten sind. Ohnehin schöpft der Bundesgesetzgeber seine Kompetenzen weiterhin nicht voll aus.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Elektrizität gilt im Welthandelsrecht trotz der besonderen physikalischen Eigenschaften und der Leitungsgebundenheit des Transportes als gewöhnliche Handelsware. Die grundlegenden Prinzipien des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO76) beziehungsweise des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT77) finden somit auch auf den Stromhandel Anwendung. Unabhängig davon unterstehen diejenigen Aufgaben der Stromversorgung, die einen Dienstleistungscharakter aufweisen, dazu gehören beispielsweise Messdienstleistungen, dem Allgemeinen Abkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen (GATS78). Der Umgang mit staatlichen Beihilfen wiederum richtet sich nach dem WTO-Abkommen zu Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (SCM79). Abgesehen von diesen welthandelsrechtlichen Vorgaben sind im Verhältnis zur EU sowie zu den EFTA-Staaten überdies das Freihandelsabkommen Schweiz-EU von 197280 bzw. die EFTA-Konvention von 196081 zu beachten.

Der vorliegende Entwurf trägt diesen internationalen Verpflichtungen Rechnung. Im Sinne des internationalen Handelsrechts stehen insbesondere die vollständige Strommarktöffnung und die Wahlfreiheiten im Bereich des Messwesens. Mit der vom lokalen Verteilnetzbetreiber vorzunehmenden Grundversorgung, deren Standardprodukt aus ausschliesslich inländischer sowie überwiegend erneuerbarer Energie besteht (Art. 6 Abs. 2), bleibt nur ein geringfügiger Markteingriff bestehen. Dieser steht aber im Dienste der Versorgungssicherheit und der Förderung der erneuerbaren Energiequellen – beides Handlungsziele, die sowohl im WTO-Recht als auch in den Freihandelsabkommen berücksichtigt sind. Den Endverbrauchern steht es im Übrigen frei, alternative Grundversorgungsprodukte zu wählen oder in den freien Markt zu wechseln.

Kommt ein Stromabkommen mit der EU zustande, ergibt sich eine weitere, wichtige internationale Verpflichtung im Bereich der Stromversorgungsgesetzgebung. Das einschlägige EU-Recht ist für die vorliegende Revision deshalb besonders bedeutsam. Neuerungen des vorliegenden Entwurfs, für die das EU-Recht Regeln enthält, werden deshalb möglichst EU-konform ausgestaltet.

76 SR 0.632.20

77 SR 0.632.21

78 SR 0.632.20, Anhang 1B.

79 SR 0.632.20, Anhang 1A.13.

80 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; SR 0.632.401.

81 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation; SR 0.632.31.