Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

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5.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Revision des StromVG erfolgt demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthält.

5.5 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung

Die Vorlage sieht keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199082 (SuG) vor.

5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die mit der vorliegenden Revision neu ins Gesetz aufgenommenen Rechtsetzungsermächtigungen beschränken sich jeweils auf einen bestimmten Regelungsgegenstand und sind nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend konkretisiert. Die Delegationen betreffen insbesondere die Einzelheiten der Speicherreserve gegen kritische Versorgungssituationen (Art. 8a Abs. 6), der Verrechnungsmessung (Art. 17a Abs. 3), der Flexibilitäten (Art. 17bbisAbs. 5) sowie der Vorkaufsrechte bei Veräusserung von Aktien der Swissgrid (Art. 18 Abs. 4bis). Mit den Delegationen soll der Gesetzestext von Bestimmungen mit hohem Konkretisierungsgrad entlastet werden. Zudem handelt es sich vielfach um Inhalte, bei denen rasche Anpassungen nötig sein können, um den sich ändernden Verhältnissen oder technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

5.7 Datenschutz

Nach Artikel 19 DSG bedarf die Bekanntgabe von Personendaten durch Bundesorgane grundsätzlich einer ausdrücklichen Regelung in einem Gesetz im formellen Sinn. Unter den Begriff der Bekanntgabe fallen in erster Linie die Veröffentlichung und die Weitergabe von Daten an Dritte. Das Erfordernis von Artikel 19 DSG gilt sowohl für den Datenaustausch unter Bundesorganen als auch für die Weitergabe von Daten an kantonale, kommunale und ausländische Behörden sowie an private Personen im In- und Ausland. Vorliegend ist dies für die Zusammenarbeit zwischen dem BFE und der

82 SR 616.1