Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 96Fedlex · Erläuternder Bericht
wobei die benötigte Reserve von der Swissgrid jährlich neu definiert wird. Hinsichtlich der Eigentumsgarantie wie auch der Wirtschaftsfreiheit ist von Bedeutung, dass es gestützt auf Artikel 19 Absatz 4 in Ausnahmefällen zu einer Suspendierung der Stimmrechte der nicht schweizerisch beherrschten Aktionäre der Swissgrid kommen kann. Auch hier sind die Eingriffsvoraussetzungen erfüllt. Der vorgesehene Mechanismus ist zur Sicherstellung der vom Gesetzgeber gewollten nationalen Beherrschung der Gesellschaft (Art. 18 Abs. 3) notwendig und geeignet. Zudem fällt der Eingriff milder aus als bei möglichen Alternativen (z.B. ein Veräusserungszwang oder eine Bewilligungspflicht für den Verkauf). Und schliesslich geht die Suspendierung sowohl im Umfang wie auch zeitlich nicht weiter als unbedingt nötig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt ein Erlass das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots (Art. 9 BV) ein weiter Gestaltungsspielraum.75 Vorliegend bleibt auch die Rechtsgleichheit gewahrt. Die vorgenommenen Differenzierungen sind alle sachlich begründet. Dies gilt insbesondere für die Ausgestaltung der vorgesehenen Marktöffnungen. Dass die Grundversorgung in Zukunft nur mehr Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh offen steht, begründet sich mit dem erhöhten Schutzbedarf der kleineren Endverbraucher, insbesondere der Haushaltskunden, und entspricht im Übrigen auch den Vorgaben des EU-Rechts. Dass der Markt der Verrechnungsmessung nur für grössere Messkunden geöffnet ist, hat vornehmlich mit einer Abschätzung von Kosten und Nutzen zu tun. Im Sinne der Rechtsgleichheit ist ferner auch das ausdrückliche Diskriminierungsverbot, welches zum Schutz der Eigenverbraucher hinsichtlich der für die Netzebene 7 festzusetzenden Netznutzungstarifen statuiert ist (Art. 14 Abs. 3bisBst. b). Von Bedeutung ist im Lichte der Rechtsgleichheit im Weiteren die neu eingeführte Rangfolge bei der Vorkaufsberechtigung zum Erwerb von Aktien der Swissgrid. Für die gewählte Priorisierung sprechen objektive Gründe. Dass die schweizerisch beherrschten EVU im 3. Rang stehen, liegt am verfolgten Regelungszweck, vermögen diese die Beherrschung durch die öffentliche Hand doch nur indirekt zu leisten. Dass die 26 Kantone Priorität vor den weitaus zahlreicheren Gemeinden haben, begründet sich mit der Praktikabilität der Regelung, wird doch die Abwicklung eines Vorkaufsfalls mit steigender Anzahl von Berechtigten zunehmend komplexer.
5.1.3 Verhältnis zu kantonalem Recht
Bei Artikel 91 Absatz 1 BV handelt es sich um eine nachträglich derogatorische Bundeskompetenz. Soweit der Bundesgesetzgeber von seinen Rechtsetzungskompetenzen keinen Gebrauch macht, bleiben allfällige kantonale und kommunale Vorschriften bestehen. Obwohl es sich um eine grundsätzlich umfassende Sachkompetenz handelt,
75 Vgl. BGE 138 I 321 E. 3.2, BGE 137 V 121 E. 5.3, BGE 136 I 1 E. 4.1.