Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 57 Seiten
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KLASSIFIZ
Referenz/Ak
2.17 Wassertausch mit Bahnunternehmen
Die gesetzliche Regelung der Beziehungen zwischen dem 16.7-Hz-Netz und dem 50-Hz-Netz wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst. Swissgrid, BKW und ElCom wünschen sich eine Präzisierung bzw. Anpassung des Begriffs «erzeugte Elektrizität» im Gesetz, damit klarer wird, wie viel Elektrizität von Pumpspeicherkraftwerken ins 50-Hz-Netz zurückgespiesen werden muss. Solar-Spar schlägt vor, dass nicht nur die gemeinsam von den schweizerischen Eisenbahnen und einem 50 Hz-Kraftwerkspartner genutzte Pumpspeicherkraftwerke von der Netzentgeltbefreiung profitieren sollen, sondern alle Reservekraftwerke und Flexibilisierungsanbieter und insbesondere Photovoltaikanlagen. Swissgrid und BKW schlagen vor, dass nicht nur Pumpspeicherkraftwerke, sondern auch reine Speicher von der neuen Regelung profitieren sollen. D.h. alle solchen Speicher im 16.7-Hz-Netz sollen keine Netzentgelte zahlen, wenn die eingespeicherte Energie zeitverzögert wieder ins 50-Hz-Netz zurückgespiesen wird.
2.18 Weitere Themen
2.18.1 Wasserzins
Die SAB vertritt vehement die Meinung, dass das heutige unflexible Wasserzinssystem auch bei einer vollständigen Marktöffnung zukunftstauglich sei. Der Wasserzins sei ein politisch verhandelter Preis für die Ressourcennutzung und unabhängig von Marktveränderungen.
Die BDP führt unter den Massnahmen zum Marktdesign auf, dass die wichtigste erneuerbare Stromproduktionsressource mit einer Flexibilisierung des Wasserzinses entlastet werden müsse. Auch die FDP weist im Zusammenhang mit der Marktöffnung darauf hin, dass das heutige Wasserzinsmodell zwingend flexibilisiert werden müsse, und bedauert, dass dies nicht bereits mit der Revision des StromVG realisiert werde.
Aus Sicht der BKW wird die Schweizer Wasserkraft durch die einseitig hohe Wasserzinsbelastung im internationalen Wettbewerb benachteiligt. Eine solch übermässige Belastung bzw. Benachteiligung stehe auch im Widerspruch zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b StromVG. Eine substanzielle Reduktion des Wasserzinses kombiniert mit einer Flexibilisierung würde die Wettbewerbsfähigkeit der Wasserkraft stärken und entsprechende (Re-)Investitionsanreize schaffen. Auch Repower und der VSE betonen, dass die hohe Abgabebelastung die Wettbewerbsfähigkeit untergrabe und dass eine Flexibilisierung des Wasserzinses bei einer allfälligen vollständigen Marktöffnung umso dringlicher werde. In der unterbreiteten Vorlage fehle die Entlastung der Produktion von Abgaben. Beide erwarten, dass die Einführung des flexiblen Wasserzinses spätestens im Zusammenhang mit der Revision StromVG umgesetzt werde. Auch der SWV moniert erneut, dass die Wettbewerbsfähigkeit verbessert werden müsse, und fordert eine Flexibilisierung des Wasserzinses kombiniert mit einer substanziellen Senkung des fixen Betrags.
Die GGS fordert ebenfalls eine Wasserzinssenkung zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wasserkraft. Die Kosten würden in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag stehen. Den Konzessionären sei es kaum mehr möglich, eine Rendite zu erzielen, während die meisten konzedierenden Gemeinwesen auf die gesetzlich fixierte Maximalabgabe bestehen und damit das Äquivalenzprinzip verletzten. Weiter ist die GGS der Auffassung, dass die Wasserzinsanpassung mit der Revision StromVG zu realisieren sei, d.h. gleichzeitig eine Anpassung des Wasserrechtsgesetzes (WRG) zu erfolgen habe. Auch Economiesuisse befürwortet klar eine Behandlung der Langfristlösung (Flexibilisierung) des Wasserzinses innerhalb der Revision des StromVG.