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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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Verordnung über die Finanzinstitute Finanzinstitutsverordnung (FINIV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20181 (FINIG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

(Art. 1 und 72 FINIG)

Diese Verordnung regelt namentlich:

a. die Bewilligungsvoraussetzungen für Finanzinstitute;

b. die Pflichten der Finanzinstitute;

c. die Aufsicht über Finanzinstitute.

Art. 2 Geltungsbereich

(Art. 2 FINIG)

1 Diese Verordnung gilt für Finanzinstitute, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.

2 Als wirtschaftlich verbunden gelten Gesellschaften oder Einheiten eines Konzerns, die einzig für andere Gesellschaften oder Einheiten desselben Konzerns Finanzdienstleistungen erbringen.

3 Als familiär verbundene Personen gelten:

a. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;

b. Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlinie;

c. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner;

d. Miterbinnen und -erben bis zum Abschluss der Erbteilung;

1 SR 954.1

2018–......