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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten
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Verordnung über die Finanzinstitute Finanzinstitutsverordnung (FINIV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20181 (FINIG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
(Art. 1 und 72 FINIG)
Diese Verordnung regelt namentlich:
a. die Bewilligungsvoraussetzungen für Finanzinstitute;
b. die Pflichten der Finanzinstitute;
c. die Aufsicht über Finanzinstitute.
Art. 2 Geltungsbereich
(Art. 2 FINIG)
1 Diese Verordnung gilt für Finanzinstitute, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.
2 Als wirtschaftlich verbunden gelten Gesellschaften oder Einheiten eines Konzerns, die einzig für andere Gesellschaften oder Einheiten desselben Konzerns Finanzdienstleistungen erbringen.
3 Als familiär verbundene Personen gelten:
a. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;
b. Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlinie;
c. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner;
d. Miterbinnen und -erben bis zum Abschluss der Erbteilung;
1 SR 954.1
2018–......