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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 7 Seiten

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Verordnung über die Aufsichtsorganisationen in der Finanzmarktaufsicht Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 43b Absatz 3 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20071 (FINMAG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und die Aufsichtstätigkeiten der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG.

2. Abschnitt: Bewilligung

Art. 2 Gesuch

1 Die Aufsichtsorganisation reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben und Unterlagen, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich über:

a. die Organisation;

b. den Ort der Leitung;

c. die tragfähige und nachhaltige Finanzierung der Geschäftstätigkeit durch eine ausreichende Anzahl von Beaufsichtigten;

d. die Gewähr;

e. die Aufgaben und deren allfällige Übertragung.

2 Zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen muss das Gesuch insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

SR ..........

1 SR 956.1

2018–......