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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 7 Seiten
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Verordnung über die Aufsichtsorganisationen in der Finanzmarktaufsicht Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 43b Absatz 3 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20071 (FINMAG),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und die Aufsichtstätigkeiten der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG.
2. Abschnitt: Bewilligung
Art. 2 Gesuch
1 Die Aufsichtsorganisation reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben und Unterlagen, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich über:
a. die Organisation;
b. den Ort der Leitung;
c. die tragfähige und nachhaltige Finanzierung der Geschäftstätigkeit durch eine ausreichende Anzahl von Beaufsichtigten;
d. die Gewähr;
e. die Aufgaben und deren allfällige Übertragung.
2 Zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen muss das Gesuch insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
SR ..........
1 SR 956.1
2018–......