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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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Verordnung über die Finanzdienstleistungen Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 20181 (FIDLEG),
verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt namentlich die Anforderungen:
a. für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen;
b. für das Anbieten von Effekten und anderen Finanzinstrumenten.
Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich
(Art. 3 Bst. a, c und d FIDLEG)
1 Diese Verordnung gilt für Finanzdienstleistungen, die gewerbsmässig in der Schweiz oder für Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbracht werden.
2 Keine Finanzdienstleistungen nach Absatz 1 sind:
a. Finanzdienstleistungen von ausländischen Finanzdienstleistern im Rahmen einer Kundenbeziehung, die auf ausdrückliche Initiative einer Kundin oder eines Kunden eingegangen worden ist;
b. Finanzdienstleistungen, die von Kundinnen und Kunden auf dem Korrespondenzweg im Ausland angefragt werden.
3 Finanzdienstleistungen, die nicht Gegenstand der ursprünglichen Anfrage sind, gelten als in der Schweiz erbracht.
Art. 3 Begriffe
(Art. 3 Bst. b, c, d, g und h und 93 FIDLEG)
1 Als Erwerb oder Veräusserung von Finanzinstrumenten gilt jede Tätigkeit die, wie die Vermittlung, spezifisch auf den Erwerb oder die Veräusserung eines Finanzinstruments gerichtet ist.
1 SR 950.1
2018–......