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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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Verordnung über die Finanzdienstleistungen Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 20181 (FIDLEG),

verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt namentlich die Anforderungen:

a. für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen;

b. für das Anbieten von Effekten und anderen Finanzinstrumenten.

Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich

(Art. 3 Bst. a, c und d FIDLEG)

1 Diese Verordnung gilt für Finanzdienstleistungen, die gewerbsmässig in der Schweiz oder für Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbracht werden.

2 Keine Finanzdienstleistungen nach Absatz 1 sind:

a. Finanzdienstleistungen von ausländischen Finanzdienstleistern im Rahmen einer Kundenbeziehung, die auf ausdrückliche Initiative einer Kundin oder eines Kunden eingegangen worden ist;

b. Finanzdienstleistungen, die von Kundinnen und Kunden auf dem Korrespondenzweg im Ausland angefragt werden.

3 Finanzdienstleistungen, die nicht Gegenstand der ursprünglichen Anfrage sind, gelten als in der Schweiz erbracht.

Art. 3 Begriffe

(Art. 3 Bst. b, c, d, g und h und 93 FIDLEG)

1 Als Erwerb oder Veräusserung von Finanzinstrumenten gilt jede Tätigkeit die, wie die Vermittlung, spezifisch auf den Erwerb oder die Veräusserung eines Finanzinstruments gerichtet ist.

1 SR 950.1

2018–......