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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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4. einen Strafregister- und einen Betreibungsregisterauszug oder eine gleichwertige Bestätigung für ausländische Personen;

b. zu Gesellschaften:

1. die Statuten,

2. einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung,

3. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur,

4. Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

2 Bei der Beurteilung des guten Rufes, der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit sowie der erforderlichen fachlichen Qualifikationen der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sind unter anderem die vorgesehene Tätigkeit beim Finanzinstitut sowie die Art der beabsichtigten Anlagen zu berücksichtigen.

3 Inhaberinnen und Inhaber einer qualifizierten Beteiligung müssen der FINMA gegenüber in einer Erklärung darlegen, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte halten und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

4 Wertpapierhäuser haben der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der Personen einzureichen, die eine qualifizierte Beteiligung an ihnen haben. Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr. Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 beizufügen.

5 Halten wirtschaftlich oder in anderer Weise verbundene Personen gemeinsam mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen des Finanzinstituts, so gelten diese als ein qualifizierter Beteiligter nach Artikel 11 Absatz 4 FINIG.

Art. 8 Öffentliches Angebot von Effekten auf dem Primärmarkt

(Art. 12 FINIG)

Ob ein öffentliches Angebot vorliegt, richtet sich nach Artikel 3 Buchstaben g und h des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 20187 (FIDLEG).

Art. 9 Übertragung von Aufgaben

(Art. 14 Abs. 1 FINIG)

1 Finanzinstitute dürfen Dritten nur Aufgaben übertragen, die im Bereich der zentralen Aufgaben nicht in der Entscheidungskompetenz des Organs für die Geschäftsführung oder für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle liegen. Durch die Übertragung darf die Angemessenheit der Betriebsorganisation nicht beeinträchtig werden. Diese gilt insbesondere nicht mehr als angemessen, wenn ein Finanzinstitut:

7 SR 950.1