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Vernehmlassung 2018/74: Teilrevision der Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) · 7 Seiten

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Vorentwurf

Verordnung

über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 20141 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen und diesen dienende Bauten und Anlagen zulässig sind.

2Als Aussenlandungen gilt das Abfliegen oder Landen ausserhalb von Flugplätzen sowie das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ausserhalb von Flugplätzen, wenn das Luftfahrzeug keinen Bodenkontakt hat.

3Diese Verordnung gilt für:

a. inländische bemannte Luftfahrzeuge, soweit sie nicht militärisch immatrikuliert sind oder für militärische Zwecke eingesetzt werden;

b. ausländische bemannte Luftfahrzeuge, soweit sie nicht für militärische Zwecke eingesetzt werden.

4Für das Abfliegen und Landen auf Gebirgslandeplätzen gilt diese Verordnung nicht; es gelten Artikel 8 Absätze 3–5 LFG und Artikel 54 der Verordnung vom 23. November 19942 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL).

5Für Aussenlandungen im Rahmen von öffentlichen Flugveranstaltungen gelten nur die Artikel 18 und 19 Absatz 1. Diese gelten unabhängig davon, ob diese Flugveranstaltungen bewilligungspflichtig sind oder nicht. Im Übrigen gelten die Artikel 85– 91 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19733 (LFV).

1 SR 748.132.3

2 SR 748.131.1

3 SR 748.01