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Vernehmlassung 2018/74: Teilrevision der Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) · 7 Seiten

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Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen

Art. 34 Abs. 1 Bst. e

e. im Umkreis von 100 m um Menschenansammlungen im Freien;

Art. 35 Abs. 1

1An Sonn- und Feiertagen, von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und in Wohngebieten sind Aussenlandungen für die Ausbildung von Personen, die im Dienste von Rettungsorganisationen oder der Polizei stehen, zulässig, wenn die Ausbildung sonst unverhältnismässig erschwert würde.

Art. 38 Abs. 2

2Aussenlandungen auf Spitallandeplätzen und Landestellen zur Hilfeleistung, die zu medizinischen Zwecken notwendig sind, bedürfen keiner Bewilligung nach dieser Verordnung; medizinisch dringende Aussenlandungen sind ohne zeitliche Einschränkungen zulässig.

Gliederungstitel vor Art. 38a

3. Abschnitt: Aussenlandungen in Schutzgebieten mit ausländischen Staatsluftfahrzeugen

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Titels

Art. 38a

Das BAZL kann nach Anhörung des BAFU, des ARE und des EDA Aussenlandungen in Schutzgebieten mit ausländischen Staatsluftfahrzeugen (Art. 19 Abs. 1) bewilligen, sofern es aus diplomatischen oder repräsentativen Gründen erforderlich ist.

Art. 39 Abs. 2 Bst. c und d und Abs. 3 Bst. d

2Zulässig sind untergeordnete Einrichtungen wie insbesondere:

c. kleinere befestigte, aber nicht versiegelte Aufsetzflächen, namentlich solche mit Rasengittersteinen;

d. kleinere Geländeanpassungen.

3Nicht zulässig sind insbesondere:

d. Aufgehoben