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Vernehmlassung 2018/74: Teilrevision der Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) · 7 Seiten

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Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen

Art. 2 Bst. g und h

g. Spitallandeplätze: Landestellen bei Spitälern, welche über einen Notfalldienst verfügen;

h. Landestellen zur Hilfeleistung: Landestellen für Rettungen und Bergungen, insbesondere bei Verkehrsinfrastrukturen oder Industriearealen.

Art. 7 Abs. 4

4Zu Bewilligungen für staatliche ausländische Hubschrauber werden die Standortgemeinde und die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) angehört.

Art. 18

Betrifft nur die französische Fassung.

Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz

1Aussenlandungen sind in den folgenden Gebieten unter Vorbehalt von Absatz 3 sowie der Artikel 26, 28 und 38a nicht zulässig:

Art. 25 Bst. d

d. im Umkreis von 100 m um Menschenansammlungen im Freien;

Art. 26 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. d und 1bis

Bewilligungen für Aussenlandungen oberhalb von 1100 m über Meer und in

Schutzgebieten

1Das BAZL kann Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken oberhalb von 1100 m über Meer für folgende Zwecke bewilligen:

d. bei Unterbruch der öffentlichen Verkehrswege.

2bisMit einer Bewilligung nach Absatz 1 kann es nach Anhörung des BAFU und des ARE Aussenlandungen in Schutzgebieten (Art. 19 Abs. 1) bewilligen.

Art. 32 Bst. f

f. im Umkreis von 100 m um Menschenansammlungen im Freien;

Art. 33 Abs. 1 Bst. b

1In dieser Verordnung gelten als Ausbildungsflüge:

b. Trainingsflüge, die stattfinden:

1. unter Begleitung einer zur Ausbildung berechtigten Person, oder;

2. zur Aufrechterhaltung von Berechtigungen, insbesondere zum Nacht-, Nachtsichtgeräte-, Winden- und Personenaussenlastflug;