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Vernehmlassung 2018/74: Teilrevision der Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) · 7 Seiten

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Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen

2Das BAZL erlässt zur Konkretisierung der Vorschriften nach Absatz 1 eine Richtlinie.

3Wird diese Richtlinie eingehalten, so wird vermutet, dass die Anforderungen gemäss den Vorschriften nach Absatz 1 erfüllt sind.

4Wer von dieser Richtlinie abweicht, muss dem BAZL nachweisen, dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.

Art. 41e Bewilligung für Instrumentenflugverfahren

1Ein Instrumentenflugverfahren darf nur mit Bewilligung des BAZL eingerichtet werden. Ein solches Instrumentenflugverfahren muss immer ein VFR-Endsegment enthalten.

2Das BAZL erteilt die Bewilligung auf Gesuch der Spitalbetreiberin oder des Spitalbetreibers, wenn diese oder dieser nachweist, dass die Flugsicherheit gewährleistet ist.

Art. 41f Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster

Für die Spitallandeplätze der Sonderkategorie hat die Spitalbetreiberin oder der Spitalbetreiber einen Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster nach Artikel 62 VIL6 einzureichen.

Art. 41g Luftfahrtpublikationen

1Für die Spitallandeplätze der Sonderkategorie sind die Spitalbetreiber für die Publikation im Luftfahrthandbuch7 verantwortlich.

2Die Publikation hat den Anforderungen aus Anhang 15 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19448 über die Internationale Zivilluftfahrt zu entsprechen. Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.

Art. 43 Richtlinie

Das BAZL hält die Grundsätze für den Vollzug dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 10 Absatz 1, 16 Absatz 3, 28, 29, 39 Absatz 4 und des 4a. Titels im Einvernehmen mit dem BAFU und dem ARE in einer Richtlinie fest.

Art. 46a Übergangsbestimmung zur Änderung vom…

1Die Spitallandeplätze der Sonderkategorie müssen spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom… den luftfahrtspezifischen Anforderungen gemäss Artikel 41d entsprechen.

6 SR 748.131.1

7Das AIP (Aeronautical Information Publication) wird von Skyguide herausgegeben und

kann dort abonniert werden: Skyguide AIP-Services, 8602 Wangen b. Dübendorf,

www.skyguide.ch > Dienstleistungen > Luftfahrtinformationsdienste.

8 SR 0.748.0