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Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 2 Seiten

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Bundesgesetz über die Landwirtschaftliche Pacht

a. einer angemessenen Verzinsung des Ertragswerts nach Artikel 10 BGBB für landwirtschaftliche Ökonomie- und Alpgebäude und Boden;

b. der Abgeltung der mittleren Aufwendungen der Verpächter für Anlagen und für Einrichtungen von landwirtschaftlichen Ökonomie- und Alpgebäuden und Boden.

2 Aufgehoben

3 Aufgehoben

Art. 39 Zinse für Miet- und nichtlandwirtschaftliche Pachtsachen

1 Der Pachtzins für Wohnungen entspricht dem effektiv erzielbaren Mietzins ohne Nebenkosten.

2 Die Bemessung des Zinses für nichtlandwirtschaftliche Pachtsachen richtet sich nach dem Obligationenrecht5.

Art. 43

Aufgehoben

Art. 58 Abs. 1

1 Kantonale Erlasse, die sich auf dieses Gesetz stützen, müssen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung zur Kenntnis gebracht werden.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5 SR 220