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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Vernehmlassung

10 Derzeit in Kraft: Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) Neu ab 1.1.2020: Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)

10.1 Ausgangslage

In der Schweiz wie generell in Europa treten Organismen, welche die Pflanzengesundheit bedrohen, insbesondere aufgrund des zunehmenden internationalen Handels und des Klimawandels vermehrt auf. Ausbrüche von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen können schwere Einbussen bei der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Produktion verursachen oder die Waldfunktionen erheblich gefährden. Um diesen Gefahren entgegenzuwirken, müssen die bestehenden pflanzengesundheitlichen Massnahmen verstärkt werden. Mit gezielteren und zusätzlichen Massnahmen und Instrumenten sollen die Einschleppung, Ansiedelung und Verbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen (bgSO) vermieden werden. Das Vorsorgeprinzip soll vermehrt angewendet werden: Es sollen mehr Ressourcen in einem frühen Stadium eingesetzt werden, um späteren Schäden in der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau oder Beeinträchtigungen der Waldfunktionen durch bgSO vorzubeugen.

In der Europäischen Union (EU) ist am 13. Dezember 2016 die neue Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 in Kraft getreten. Den EU-Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen wird eine Übergangsfrist von drei Jahren gewährt, um sich auf die neuen Vorschriften vorzubereiten. In dieser Zeit werden von der EU-Kommission auch noch mehrere Ausführungsbestimmungen erlassen. Die Verordnung ist das Resultat einer umfassenden und mehrjährigen Überarbeitung des europäischen Rechts im Bereich Pflanzengesundheit und trägt den oben erwähnten Veränderungen Rechnung. Aufgrund des bilateralen Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU muss die Gleichwertigkeit der phytosanitären Bestimmungen erhalten werden. Nur dann ist der freie Warenverkehr mit der EU gewährleistet.

Um die Schweiz besser vor bgSO zu schützen und die Gleichwertigkeit des phytosanitären Rechts zu sichern, soll die PSV total revidiert werden.

10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die grundlegenden Bestimmungen der geltenden PSV (Verbot mit bgSO umzugehen, Melde- und Bekämpfungspflicht, Einfuhrverbot oder spezifische Anforderungen für die Einfuhr bestimmter Waren aus Drittländern, Zulassungspflicht bestimmter Betriebe, Pflanzenpasssystem für den Handel mit der EU) bleiben grundsätzlich bestehen. Hingegen ändert der Aufbau der Verordnung und einige der bisherigen Vorschriften werden strenger oder auf weitere Waren (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und jegliches Material, das als Träger für bgSO dienen kann) ausgedehnt. Die wichtigsten Änderungen sind die folgenden:

 bgSO werden neu in vier Hauptkategorien unterteilt (vgl. Abb. 1):

1. Quarantäneorganismen sind Schadorganismen von potenzieller wirtschaftlicher Bedeutung, die in der Schweiz nicht vorkommen oder zwar vorkommen, aber noch nicht weit verbreitet sind. Gewisse Quarantäneorganismen werden aufgrund ihrer besonderen Bedrohung für die Landwirtschaft, den produzierenden Gartenbau oder den Wald neu prioritär behandelt („prioritäre Quarantäneorganismen“). Dazu gehören zum Beispiel das Bakterium Xylella fastidiosa und der Asiatische Laubholzbockkäfer.

2. bgSO, die in der Schweiz verbreitet, in bestimmten Gebieten jedoch noch nicht auftreten und dort ein hohes Schadpotenzial aufweisen, werden als „Schutzgebiet-Quarantäneorganismen“ bezeichnet. Sie besitzen nur in den für sie ausgeschiedenen Schutzgebieten den Status eines Quarantäneorganismus, nicht aber in der übrigen Schweiz.

3. Als „potenzielle Quarantäneorganismen“ werden neu auftretende Schadorganismen bezeichnet, für die vorübergehende Massnahmen ergriffen werden, bis abgeklärt ist, ob sie die Kriterien für einen Quarantäneorganismus erfüllen. Diese Kategorie ist nicht neu; sie war bisher in Art. 52 Abs. 6 PSV geregelt.