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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
und Waren in zwei Artikel aufgeteilt (Art. 7 und 38). Artikel 7 bestimmt, dass das zuständige Bundesamt für die aufgeführten Zwecke auf Gesuch hin Ausnahmen vom Verbot bewilligen kann, wenn die Ausbreitung des betreffenden bgSO ausgeschlossen werden kann. Absatz 2 führt auf, welche Angaben eine Bewilligung mindestens enthalten muss.
4. Kapitel: Massnahmen gegen die Einschleppung und die Ausbreitung von Quarantäneorga-
nismen
1. Abschnitt: Meldepflicht
Für Quarantäneorganismen gilt wie bisher eine allgemeine Meldepflicht (Artikel 8 Absatz 1). Dabei melden zugelassene Betriebe (vgl. Art. 57) einen Befall oder Befallsverdacht direkt dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) (Absatz 2). Die zuständigen kantonalen Dienste sind verpflichtet, das Auftreten eines Quarantäneorganismus unverzüglich dem EPSD zu melden (Absatz 3), damit geeignete Massnahmen zu dessen Tilgung bestimmt werden können.
2. Abschnitt: Vorsorgemassnahmen
Zusätzlich zur Meldepflicht haben Betriebe, die gewerbsmässig Pflanzenmaterial erzeugen oder damit handeln, nach Artikel 9 die Pflicht, bei Verdacht auf einen Quarantäneorganismus unverzüglich Vorsorgemassnahmen zu ergreifen, um die Ansiedelung und Ausbreitung des Schadorganismus zu verhindern. Wenn dem zuständigen kantonalen Dienst ein Verdacht auf einen Quarantäneorganismus bekannt ist, muss er nach Artikel 10 dem Verdacht nachgehen. Dazu gehören gegebenenfalls auch Probenahmen und Tests, die in Labors durchgeführt werden müssen, welche vom EPSD zu diesem Zweck bestimmt werden (Absatz 2). Besteht unmittelbar die Gefahr, dass sich der Schadorganismus ansiedelt und ausbreitet, muss der zuständige kantonale Dienst vorsorglich geeignete Massnahmen nach Artikel 13 Buchstaben a bis d ergreifen, um dies zu verhindern (Absatz 3). Der EPSD muss Verdachtsfällen in zugelassenen Betrieben (vgl. Art. 57) nachgehen (Absatz 4).
3. Abschnitt: Information betroffener Betriebe und der Öffentlichkeit
Der EPSD bzw. der zuständige kantonale Dienst hat nach Artikel 11 beim Auftreten eines Quarantäneorganismus eine Informationspflicht gegenüber den Betrieben, deren Waren ebenfalls von diesem Schadorganismus befallen sein könnten. Wenn ein prioritärer Quarantäneorganismus in der Schweiz auftritt, muss das zuständige Bundesamt die Öffentlichkeit in zweckdienlicher, zielgruppenspezifischer Weise über die ergriffenen oder noch zu ergreifenden Bekämpfungsmassnahmen informieren (Artikel 12). Damit werden insbesondere die relevanten Zielgruppen des öffentlichen und privaten Grüns für pflanzengesundheitliche Fragen sensibilisiert. Aufmerksame Berufsleute oder Privatpersonen sind wertvolle, kostengünstige Frühwarner: Alle Befälle des Asiatischen Laubholzbockkäfers in der
Schweiz wurden von Privatpersonen entdeckt und gemeldet. Der Befall in Berikon (AG) fiel einem aufmerksamen Gartenbau-Lernenden auf, welcher kurz vorher in seinem Lehrbetrieb einen Aufruf des EPSD gesehen hatte, verdächtige Symptome zu melden. Wird ein Befall frühzeitig entdeckt und gemeldet, steigen die Tilgungschancen und sinken die Bekämpfungskosten.
4. Abschnitt: Tilgungsmassnahmen
Artikel 13 betreffend Tilgungsmassnahmen entspricht grundsätzlich dem Artikel 42 der PSV vom 27. Oktober 2010. Der zuständige kantonale Dienst muss bei einem Befall durch einen Quarantäneorganismus unverzüglich die vom zuständigen Bundesamt bestimmten Massnahmen ergreifen (Absätze 1 und 2). Diese Anweisungen können in Form einer Richtlinie, einer Vollzugshilfe oder eines Notfallplans vorliegen (Absatz 5, vgl. Art. 20), oder im Einzelfall erteilt werden. Neu ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass der zuständige kantonale Dienst (allenfalls in Zusammenarbeit mit dem EPSD) Abklärungen in Bezug auf die Quelle und die mögliche weitere Ausbreitung des Schadorganismus machen muss (Absatz 3). Betrifft der Befall einen zugelassenen Betrieb (vgl. Art. 57), werden die erforderlichen Vorkehrungen wie bisher vom EPSD getroffen (Absatz 4).
In Absatz 1 ist die Rede von Vektoren. Ein Vektor (in den meisten Fällen ein Insekt) ist ein Überträger von Krankheitserregern, die Infektionskrankheiten auslösen. Er transportiert einen Erreger (z. B. ein Bakterium oder Virus) von einer befallenen Wirtspflanze auf eine andere (gesunde) Pflanze.