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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)

4. In Übereinstimmung mit dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC), wird die neue Kategorie „geregelte Nicht-Quarantäneorganismen“ geschaffen. Dies sind bgSO, die in der Schweiz weitverbreitet sind und hauptsächlich über zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflanzen verbreitet werden. Sie erfüllen die Kriterien für einen Quarantäneorganismus nicht (mehr). Da ihr Auftreten auf oder im Pflanzgut jedoch nicht annehmbare ökonomische Folgen hätte, müssen phytosanitäre Massnahmen bezüglich des Vermehrungsmaterials ergriffen werden. Zu den geregelten Nicht-Quarantäneorganismen gehören insbesondere die aus der Zertifizierung bekannten Qualitätsorganismen wie z. B. die Verticillium-Welke und zahlreiche Obstvirosen.

Abb. 1: Kategorien von bgSO. Die Einteilung ist abhängig von der Verbreitung und dem Gefährdungspotential der Organismen.

 Es werden genaue Vorgaben zur Risikobewertung und zum Risikomanagement festgelegt.

 Priorisierung und verstärkte Präventionsmassnahmen: Um die verfügbaren Ressourcen bei Bund

und Kantonen gezielt und risikobasiert einsetzen zu können, werden gewisse Quarantäneorganismen prioritär behandelt. Rund 10 % der Quarantäneorganismen werden als prioritär eingestuft werden. Aufgrund von Risikoanalysen wird davon ausgegangen, dass von ihnen die grössten ökonomischen, sozialen und ökologischen Folgen zu erwarten sind, sollten sie sich in Europa und der Schweiz ansiedeln. Für diese prioritären Quarantäneorganismen sind daher verstärkte Präventionsmassnahmen vorgesehen. Dazu gehören eine intensivierte Überwachung, eine zielgruppenspezifische Sensibilisierung für die Gefahr durch diese Quarantäneorganismen, die Erstellung von Notfall- und Aktionsplänen und die Durchführung von Kursen mit Übungen (Simulationsübungen), welche auch die Ausbildung der zuständigen Stellen (namentlich Behörden und Labors) für die Ereignisbewältigung beinhalten.

 Ausweitung der Pflanzenpasspflicht und Anpassung des Pflanzenpassformats: Die Pflanzenpass-

pflicht wird auf sämtliche zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ausgedehnt und sowohl das System wie auch das Format des Pflanzenpasses vereinheitlicht. Der Pflanzenpass wird neu in jedem Fall eine Etikette sein, die von den dafür zugelassenen Betrieben auf der Handelseinheit angebracht werden muss.