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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
Stärkung der Eigenverantwortung: Die im Rahmen des Pflanzenpasses zugelassenen Betriebe
müssen künftig ihre Eigenverantwortung vermehrt wahrnehmen. Zwar müssen diese Betriebe grundsätzlich bereits heute die phytosanitäre Kontrolle der von ihnen in Verkehr gebrachten Waren durchführen, diese Pflicht wird jedoch nun ausdrücklich in der Verordnung festgehalten. Die Frequenz der amtlichen Kontrollen eines zugelassenen Betriebes hängt zukünftig davon ab, wie gross das von ihm ausgehende phytosanitäre Risiko (u. a. aufgrund des Betriebstyps und der Waren, mit denen er umgeht) ist und wie dieser Präventionsmassnahmen umsetzt (d. h. entsprechende Risikomanagementpläne erstellt und beachtet). Für den Bereich Verpackungsmaterial aus Holz nach ISPM15 wird die Eigenverantwortung der Betriebe ebenfalls gefördert.
Erhöhte Anforderungen an die Einfuhr aus Drittländern: Für Waren, von denen ein erhöhtes phyto-
sanitäres Risiko ausgeht oder deren Risiko für die Einschleppung von Schadorganismen noch unbekannt ist, gelten für die Einfuhr aus Drittländern erhöhte Anforderungen bzw. ein temporäres Importverbot. Der Import von lebendem Pflanzenmaterial (Pflanzen, Früchte, Gemüse, Samen etc.) ist grundsätzlich nur möglich, wenn ein Pflanzengesundheitszeugnis deren Freisein von bgSO bescheinigt. Ausnahmen gibt es nur für kleine Mengen bestimmter Waren im Reiseverkehr.
Delegationsbestimmungen: Weiterführende technische Bestimmungen sowie der Erlass der Listen
der bgSO und der Waren werden an die Departemente WBF und UVEK delegiert. Wie sich in den vergangenen Jahren gezeigt hat, ändert sich insbesondere wegen des regen globalen Warenhandels die Gefährdung durch einzelne Organismen oder Warengruppen sehr rasch. Die Organismen- und Warenlisten müssen diesem Umstand Rechnung tragen und daher häufiger geändert werden können. Sie sind deshalb neu nicht mehr in der Bundesratsverordnung zu finden, sondern werden in einer neu zu erarbeitenden, interdepartementalen Verordnung des WBF und UVEK angesiedelt. Die Ausführungsbestimmungen sollen gleichzeitig mit der Bundesratsverordnung in Kraft treten. Dringende Bestimmungen und Bestimmungen rein technischer oder administrativer Natur werden wie bisher an die zuständigen Bundesämter delegiert.
Umbenennung der PSV: Die Pflanzenschutzverordnung wird im Rahmen der Totalrevision in „Ver-
ordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung)“ umbenannt. Dies um künftig konsistent mit der Bezeichnung der federführenden Stellen beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) (Fachbereich Pflanzengesundheit und Sorten) und Bundesamt für Umwelt (BAFU) (Sektion Waldschutz und Waldgesundheit) sowie übereinstimmend mit der verwendeten Terminologie in der EU zu sein. Der neue Name beseitigt auch die Verwechslungsgefahr mit der Pflanzenschutzmittelverordnung.
10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress
Neu wird im Ingress auch auf den Anhang 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweiz und der EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (bilaterales Agrarabkommen) verwiesen. Die Schweiz und die Mitgliedstaaten der EU bilden de facto einen gemeinsamen phytosanitären Raum, in welchem der Handel mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen den gleichen Regeln unterstellt ist. Die vorliegende Verordnung erfolgt in Ausführung des Agrarabkommens und soll sicherstellen, dass die Gleichwertigkeit der Bestimmungen weiterhin gewahrt ist.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
In Artikel 1 wird neu der Zweck der Verordnung festgehalten. Wie beispielsweise der Feuerbrand oder das Auftreten des Asiatischen Laubbockkäfers gezeigt hat, können bgSO grosse Schäden anrichten. Die Bestimmungen dieser Verordnung bezwecken, solche Schäden möglichst zu verhindern (Absatz 1). Die Pflanzengesundheit soll insbesondere mit Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen geschützt werden (Absatz 2). Wie bisher sind insbesondere die Massnahmen gegen die Einschleppung und Verbreitung von bgSO (Verbote, Bekämpfung, Überwachung, Vorschriften für die Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Einfuhrbestimmungen und -kontrollen) Gegenstand der Verord-