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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
nung (Absatz 3). Der Umgang mit besonders gefährlichen Unkräutern ist nicht mehr Gegenstand dieser Verordnung. Dieser wird in der Freisetzungsverordnung geregelt. Allerdings gelten bezüglich Ambrosia artemisiifolia (Aufrechtes Traubenkraut) die Bestimmungen betreffend besonders gefährliche Unkräuter der PSV vorübergehend weiterhin (bis zum 31. Dezember 2021, vgl. Art. 95).
Artikel 2 Begriffe
Der Begriff bgSO war bisher nicht definiert. Darunter werden Schadorganismen von Pflanzen ver-
standen, die bei einer Einschleppung und Verbreitung grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden verursachen können. Neu werden unter diesem Begriff verschiedene Kategorien von Organismen zusammengefasst (vgl. oben und Abb. 1).
Der Begriff „Pflanzenerzeugnisse“ wird in Übereinstimmung mit der EU-Pflanzengesundheits-
verordnung 2016/2031 bezüglich Holz präzisiert; Holz gilt neu nur unter bestimmten Voraussetzungen als Pflanzenerzeugnis.
Der Begriff „Befallsherd“ ersetzt die bisherige Bezeichnung „Einzelherd“. Mit dem neuen Begriff
soll besser ausgedrückt werden, dass es sich um einen lokalen Befall mit einem bgSO handelt. Neu wird präzisiert, dass nebst den nachweislich befallenen Pflanzen auch befallsverdächtige Pflanzen zu diesem Gebiet gehören.
Aus Harmonisierungsgründen werden, wie in der entsprechenden EU-Verordnung, die Begriffe
„Drittländer“ anstelle von „Drittstaaten“ und „Pflanzengesundheitszeugnis“ anstelle von „Pflanzenschutzzeugnis“ verwendet.
Waldbäume und Waldsträucher werden in dieser Verordnung neu nicht mehr definiert (vgl. Zu-
ständigkeiten der Departemente, Art. 85).
In der neuen Verordnung wird an mehrere Stellen die Festlegung weiterführender Bestimmungen an die zuständigen Bundesämter (BLW und BAFU) delegiert. Damit klar wird, ob das BLW oder das BAFU für den Erlass einer konkreten Bestimmung zuständig ist, wird die Zuständigkeit in Artikel 3 festgelegt.
2. Kapitel: Bestimmung von Quarantäneorganismen
Die Bestimmungen zu bgSO befinden sich in der neuen Verordnung in vier eigenen Kapiteln und sind nicht mehr mit Bestimmungen über Waren vermischt.
In den Artikeln 4 und 5 wird auf die Kriterien für die Festlegung der Quarantäneorganismen, der prioritären Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen verwiesen (die Kriterien sind mehrheitlich in Anhang 1 festgelegt). Die Festlegung der einzelnen Schadorganismen in diesen verschiedenen Kategorien nach diesen Kriterien wird (wie bisher die Änderung der Anhänge 1 und 2 PSV) an die zuständigen Departemente (WBF und UVEK) delegiert. Bei einem neu auftretenden Schadorganismus beurteilt wie bisher das zuständige Bundesamt, ob es sich um einen potenziellen Quarantäneorganismus handelt (Artikel 5 Absatz 2). Für die Zuständigkeit ist massgebend, ob der bgSO in erster Linie die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau oder den Wald gefährdet (vgl. Art. 85). Die Listen der bgSO werden grundsätzlich den Listen der EU entsprechen, welche per Ende 2019 erlassen werden sollen. Bei den Quarantäneorganismen kann davon ausgegangen werden, dass die Liste grundsätzlich die aktuell in Anhang 1 Teil A und Anhang 2 Teil A Abschnitt I der PSV vom 27. Oktober 2010 aufgeführten bgSO enthalten wird.
3. Kapitel: Verbot des Umgangs mit Quarantäneorganismen
Artikel 6 Absatz 1 statuiert das grundsätzliche Verbot, mit Quarantäneorganismen ausserhalb von geschlossenen Systemen umzugehen (absichtliche Tätigkeiten). In geschlossenen Systemen (wie Laboratorien) sind die Bestimmungen der Einschliessungsverordnung (ESV) zu beachten (Absatz 2). Der bisherige Artikel 27 der PSV betreffend die Ausnahmebestimmungen wird neu für Schadorganismen