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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
Wenn ein prioritärer Quarantäneorganismus auftritt, muss der zuständige kantonale Dienst nach Artikel 14 neu einen Aktionsplan (Vorgehensplan) ausarbeiten, der die Tilgungs- bzw. Eindämmungsmassnahmen sowie einen Zeitplan für deren Umsetzung festlegt. Die Aktionspläne basieren auf den Notfallplänen des EPSD (vgl. Art. 20), respektive auf Richtlinien oder Vollzugshilfen.
Tritt ein Quarantäneorganismus auf, so hat der zuständige kantonale Dienst das Gebiet zu bezeichnen, in welchem Tilgungsmassnahmen durchgeführt werden. Dieses umfasst den Befallsherd und eine ihn umgebende Pufferzone (Artikel 15). Die Ausdehnung der Pufferzone muss dabei risikobasiert bestimmt werden (Absatz 2). Sofern vorhanden, erfolgt die Abgrenzung nach einer Richtlinie, einer Vollzugshilfe oder einem Notfallplan (vgl. Art. 13 Abs. 5 und Art. 20), andernfalls im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesamt. In Absprache mit diesem kann unter Umständen (z. B. Befall von Pflanzen in einem abgeschlossenen Gewächshaus) auf eine Abgrenzung des Gebietes verzichtet werden (Absatz 3). Das BLW ist grundsätzlich für die Meldung an Nachbarländer verantwortlich, wenn diese vom abgegrenzten Gebiet direkt betroffen sind (Absatz 4).
5. Abschnitt: Eindämmungsmassnahmen
Bei Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen ist grundsätzlich immer die Ausrottung des lokal auftretenden Schadorganismus das Ziel (Tilgungsstrategie). Dazu werden spezifische Tilgungsmassnahmen (Art. 13) ergriffen, wie etwa die Rodung und fachgerechte Vernichtung befallener Wirtspflanzen (Beispiel Feuerbrand). Ist eine Tilgung des Schadorganismus nicht mehr aussichtsreich, beispielsweise weil er sich trotz der durchgeführten Massnahmen bereits diffus verbreiten konnte, wird die Strategie gewechselt und es werden Eindämmungsmassnahmen ergriffen (beim Feuerbrand z. B. das Entfernen von symptomatischen Teilen von Wirtspflanzen anstelle der Rodung), um die weitere Ausbreitung des Schadorganismus zu verhindern. Dazu kann das zuständige Bundesamt wie bisher (Artikel 45 und 46 PSV) Befallszonen ausscheiden (Artikel 16). In Befallszonen können die kantonalen Dienste wertvolle Bestände an Wirtspflanzen des betreffenden Quarantäneorganismus als Schutzobjekte ausscheiden (in der Befallszone von Feuerbrand beispielsweise wertvolle Hochstamm-Obstgärten oder Erwerbsobstanlagen) (Artikel 17). Für Schutzobjekte gelten weiterhin die Tilgungsstrategie und die Überwachungspflicht der kantonalen Dienste (Absatz 3).
6. Abschnitt: Gebietsüberwachung und Notfallplanung
Für die Überwachung der phytosanitären Lage (Gebietsüberwachung), die risikobasiert durchgeführt werden muss, sind nach Artikel 18 wie bisher die kantonalen Dienste zuständig. Neu wird in der Verordnung festgelegt, dass sie jährlich eine Gebietsüberwachung für sämtliche prioritäre Quarantäneorganismen und in Schutzgebieten für die entsprechenden Schutzgebiet-Quarantäneorganismen durchführen müssen (Absatz 1). Diese Intensivierung der Überwachung der phytosanitären Situation in der Schweiz hat zum Ziel, künftig genügend Gewissheit bezüglich der Abwesenheit solcher Quarantäneorganismen im betreffenden Gebiet zu haben und deren möglichen Auftreten möglichst früh zu erkennen (Prinzip des „known not to occur“). Dies im Gegensatz zum heutigen Prinzip, wonach grundsätzlich erst beim Auftreten eines solchen bgSO die Gebietsüberwachung (intensiviert) durchgeführt wird (Prinzip des „not known to occur“). Das UVEK und WBF legen die spezifischen Bestimmungen für diese proaktive Gebietsüberwachungen fest (Absatz 3). Zur Abklärung der phytosanitären Lage bezüglich bestimmter Quarantäneorganismen und potenzieller Quarantäneorganismen kann der EPSD wie bisher mit den Kantonen zusätzliche Überwachungskampagnen organisieren (Absatz 4).
Zudem haben die zuständigen kantonalen Dienste die Pflicht, mindestens jährlich eine Erhebung zum Auftreten des betreffenden Quarantäneorganismus durchzuführen (Artikel 19). Wird der betreffende Organismus in der Pufferzone festgestellt, so wird die Gebietsabgrenzung entsprechend ausgedehnt (Absatz 2). Nur wenn der betreffende Quarantäneorganismus über einen ausreichend langen Zeitraum nicht mehr nachgewiesen wurde, kann das abgegrenzte Gebiet im Einverständnis mit dem zuständigen Bundesamt aufgehoben werden (Absatz 3). Die Dauer der Aufrechterhaltung der Gebietsabgrenzung und Überwachung hängt hauptsächlich von der Biologie des jeweiligen Schadorganismus und der geografischen Lage des Befallsherdes ab. Beispielsweise beträgt die Dauer beim Citrusbockkäfer grundsätzlich einen Lebenszyklus, der je nach Höhenlage unterschiedlich lange dauert, und ein