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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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1.6.5 Auswirkungen auf Strassenbäume, Parks sowie natürliche und bepflanzte Flächen.

1.6.6 Auswirkungen auf heimische Pflanzen, die biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen.

1.6.7 Auswirkungen auf die Ansiedlung, die Ausbreitung und die Folgen anderer Schadorganismen, beispielsweise aufgrund der Fähigkeit des betreffenden Schadorganismus, als Vektor für andere Schadorganismen zu agieren.

1.6.8 Veränderung der Erzeugerkosten oder der Input-Anforderungen, einschliesslich Bekämpfungskosten sowie Tilgungs- und Eindämmungskosten.

1.6.9 Auswirkungen auf die Gewinne der Erzeuger aufgrund der Änderung von Qualität, Produktionskosten, Erträgen oder Preisniveaus.

1.6.10 Änderungen bei der Inlands- oder Auslandsnachfrage der Verbraucher nach einem Erzeugnis aufgrund qualitativer Veränderungen.

1.6.11 Auswirkungen auf den Inlandsmarkt und auf Ausfuhrmärkte sowie auf die gezahlten Preise, einschliesslich Auswirkungen auf den Zugang zu Ausfuhrmärkten und der Wahrscheinlichkeit, dass Handelspartner Beschränkungen zum Pflanzenschutz anordnen.

1.6.12 für zusätzliche Forschung und Beratung benötigte Ressourcen.

1.6.13 Umweltauswirkungen und andere unerwünschte Auswirkungen von Bekämpfungsmassnahmen.

1.6.14 Auswirkungen auf geschützte Gebiete.

1.6.15 Veränderungen der ökologischen Prozesse sowie der Struktur, der Stabilität und der Prozesse von Ökosystemen, einschliesslich weiterer Auswirkungen im Zusammenhang mit Pflanzenarten, Erosion, dem Grundwasserspiegel, Brandgefahren und dem Nährstoffkreislauf.

1.6.16 Kosten der Umweltsanierung und der Präventionsmassnahmen.

1.6.17 Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit und Lebensmittelsicherheit.

1.6.18 Auswirkungen auf die Beschäftigung.

1.6.19 Auswirkungen auf Wasserqualität, Erholung, Tourismus, Landschaftserbe, Weidehaltung, Jagd und Fischerei.

2. Einstufung eines besonders gefährlichen Schadorganismus als prioritär zu behandelnder Quarantäneorganismus

Das WBF und das UVEK stufen einen besonders gefährlichen Schadorganismus als Quarantäneorganismen mit den schwerwiegendsten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen für das Gebiet der Schweiz oder der EU ein (prioritärer Quarantäneorganismus), wenn sein Eindringen, seine Ansiedlung und seine Ausbreitung mindestens einen der unter den folgenden Ziffern genannten Sachverhalte bewirkt: