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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)
Artikel 8
Zur Verbesserung der Lesbarkeit wird der gesamte Artikel neu nach den Adressaten strukturiert. Materiell ist lediglich Absatz 5 Buchstabe e neu. Nach diesem Buchstaben müssen Schlachtbetriebe neu neben Schlachtungen auch Verendungen melden – hier bei Equiden.
Artikel 16
Absatz 1bis – Aufgrund von Eingaben im Rahmen der Vernehmlassung zum Agrar-Verordnungspaket 2017 sollen neu das Schlachtgewicht und die Fleischfarbe (L*-Wert) den berechtigten Personen angezeigt werden.
Artikel 26
Absatz 1 Buchstage f – Neben der neutralen Qualitätseinstufung sollen hier neu auch das Schlachtgewicht und die Fleischfarbe (L*-Wert) aufgeführt werden. Die entsprechenden Daten werden heute bereits an die TVD geliefert.
Änderung anderer Erlasse
Aufgrund der neuen Strukturierung von Artikel 8 muss die Ziffer 4.3.1 des Anhangs der Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr (SR 916.404.2, GebV-TVD) angepasst werden. Materiell ändert nichts.
12.4 Auswirkungen
12.4.1 Bund
Die Kosten für die Anpassungen der TVD im Umfang von schätzungsweise CHF 10‘000.- werden im Rahmen der bestehenden Leistungsvereinbarung von der identitas AG getragen. .
12.4.2 Kantone
Für die Kantone entstehen weder Kosten noch Mehraufwand.
12.4.3 Volkswirtschaft
Auf die Volkswirtschaft haben die vorgeschlagenen Änderungen keine Auswirkungen.
12.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
12.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
12.7 Rechtliche Grundlagen
Artikel 15a Absatz 4, 16, und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG;
SR 916.40) sowie Artikel 177 Absatz 1 und Artikel 185 Absatz 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).