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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Art. 26 Abs. 1 Bst. f
1 Die Betreiberin kann ausser den Daten nach den Artikeln 4–11 weitere Daten, insbesondere der folgenden Art, bearbeiten:
f. neutrale Qualitätseinstufung, Schlachtgewicht und L*-Wert des Schlachttierkörpers.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Alain -Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr