Vorlage
Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 195Fedlex · Vorlage
Vernehmlassung
12 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)
12.1 Ausgangslage
Bis zum TVD-Release vom 13. Januar 2017 waren die Ergebnisse der Qualitätseinstufung und die Angaben zur Kalbfleischfarbe (L*-Wert) für alle einsehbar. Mit dem Release ist das Einsichtsrecht für die Ergebnisse der Qualitätseinstufung auf den letzten Tierhalter und den Schlachtbetrieb eingeschränkt und für die Kalbfleischfarbe wegen fehlender rechtlicher Grundlage aufgehoben worden. Im Rahmen des VP2017 wurde das Einsichtsrecht für die Ergebnisse der Qualitätseinstufung auf alle früheren Tierhalter und auf allfällige Abtretungsempfänger mit Bundesratsentscheid vom 18. Oktober 2017 ausgedehnt. Im Rahmen der Vernehmlassung zum VP 2017 wurde vereinzelt die Wiedereinführung der Einsichtnahme in den L*-Wert beim Kalbfleisch und neu die Einsichtnahme ins Schlachtgewicht bei Tieren der Rindviehgattung gefordert. Diese Änderungen werden nun im Rahmen des VP 2018 in die Vernehmlassung geschickt.
Verendet ein Tier auf dem Weg in den Schlachtbetrieb oder in selbigem, hat der Schlachtbetrieb keine Möglichkeit, dies zu melden. Entweder lebt das Tier in der TVD virtuell weiter oder der Schlachtbetrieb meldet eine (nicht stattgefunden habende) Schlachtung und erhält dafür (widerrechtlich) Entsorgungsbeiträge (gemäss Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten; SR 916.407).
12.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Tierhalter (Kälbermäster) und die Fleischbranche haben stark auf die Einschränkung der Einsichtsrechte reagiert und möchten wieder Zugriff auf die Angaben zur Fleischfarbe (L*-Wert) erhalten. Gleichzeitig soll, auf Gesuch von IP Suisse hin, Einsicht in die Angaben über das Schlachtgewicht gewährt werden. Schlachtbetriebe müssen inskünftig verendete Tiere der TVD melden.
12.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1
Absatz 2 – Grundsätzlich sollen alle Daten der TVD für den Vollzug der Tierseuchen- und der Landwirtschaftsgesetzgebung verwendet werden können.
Artikel 2
Die Fleischfarbe wird in der Branche als Qualitätsmerkmal zur Beurteilung des Kalbfleischs verwendet. Die Fleischfarbe wird mit einem speziellen Gerät gemessen und wird als L*-Wert ausgedrückt.
Artikel 5
Absatz 4 – Mit diesem neuen Absatz soll klarer zum Ausdruck kommen, dass Schlachtbetriebe nicht beliebige Ereignisse an die TVD melden können, sondern von der Verordnung vorgegebene Informationen im Sinn einer Präzisierung der Praxis. Mit der Rolle „Schlachtbetrieb“ können in der TVD lediglich folgende Daten gemeldet werden: (1) Telefonnummer und Korrespondenzsprache (2) Post- oder Bankverbindung (3) Schlachtungen und (4) Verendungen.
Artikel 7
Absatz 3 – Schlachtbetriebe müssen neu neben Schlachtungen auch Verendungen melden – hier bei Ziegen und Schafen.