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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

(TVD-Verordnung)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a und b

2 Sie gilt beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung und der Landwirtschaftsgesetzgebung.

a. Aufgehoben

b. Aufgehoben

Art. 2 Bst l

Die folgenden Begriffe bedeuten:

l. L*-Wert: Rotwert der Farbe beim Kalbfleisch.

Art. 5 Abs. 4

4 Schlachtbetriebe müssen die Daten nach Absatz 1 Buchstaben b und c sowie nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e und f melden.

Art. 7 Abs. 3

3 Bei der Verendung eines Tiers der Ziegen- und Schafgattung auf dem Weg zum Schlachtbetrieb oder im Schlachtbetrieb muss dieser der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f innert drei Arbeitstagen melden.

1 SR 916.404.1

2017–......