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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank
(TVD-Verordnung)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a und b
2 Sie gilt beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung und der Landwirtschaftsgesetzgebung.
a. Aufgehoben
b. Aufgehoben
Art. 2 Bst l
Die folgenden Begriffe bedeuten:
l. L*-Wert: Rotwert der Farbe beim Kalbfleisch.
Art. 5 Abs. 4
4 Schlachtbetriebe müssen die Daten nach Absatz 1 Buchstaben b und c sowie nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e und f melden.
Art. 7 Abs. 3
3 Bei der Verendung eines Tiers der Ziegen- und Schafgattung auf dem Weg zum Schlachtbetrieb oder im Schlachtbetrieb muss dieser der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f innert drei Arbeitstagen melden.
1 SR 916.404.1
2017–......