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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Art. 8 Abs. 4bis
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden müssen der Betreiberin die folgenden Daten melden:
a. Name, Adresse und E-Mail-Adresse;
b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
c. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a–i.
2 Die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe h sind durch die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer und die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe i durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer zu melden.
3 Wurde bei der Geburt oder bei der Einfuhr eine erwartete Endgrösse von über 148 cm gemeldet und erreicht das erwachsene Tier diese Endgrösse nicht, so muss die Eigentümerin oder der Eigentümer dies melden.
4 Personen, die Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV kennzeichnen, müssen der Betreiberin die folgenden Daten melden:
a. Name, Adresse und E-Mail-Adresse;
b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
c. bei der Kennzeichnung eines Equiden: Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe k.
5 Schlachtbetriebe müssen der Betreiberin die folgenden Daten melden:
a. Name, Adresse und E-Mail-Adresse;
b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
c. Post- oder Bankverbindung;
d. bei der Schlachtung eines Equiden: Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe j;
e. bei der Verendung eines Equiden auf dem Weg zum Schlachtbetrieb oder im Schlachtbetrieb: die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe d.
6 Zu melden sind zudem Änderungen der Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b, Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Absatz 5 Buchstaben a–c.
Art. 16 Abs. 1bis
1bis Tierhalterinnen und Tierhalter, bei denen das Tier gestanden ist, der Schlachtbetrieb sowie eine allfällige Abtretungsempfängerin bzw. ein allfälliger Abtretungsempfänger nach Artikel 24 SV2 können in die Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV sowie in das Schlachtgewicht und den L*-Wert Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.